Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Entscheidung vom 15.02.2006; Aktenzeichen 116 IN 43/05) |
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Protokollberichtigungsantrages wird als unzulässig verworfen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 15.11.2005 über die Zustimmung zu dem Kaufvertag mit der Firma XXX und über die Unternehmensstilllegung nach Abschluss dieses Kaufvertrages nichtig sind.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
IV.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.483,40 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 01.10.2005 (Bl. 31 ff. d.A.) hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, den Insolvenzverwalter ernannt und Termin zur Gläubigerversammlung am 15.11.2005, Termin zur Prüfung der Forderung auf den 13.12.2005 und die Frist zur Anmeldung der Forderung auf den 22.11.2005 bestimmt. Dabei war der Termin zur Gläubigerversammlung wie folgt umschrieben:
"Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin)...
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss, gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse ( §§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 - 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse ( § 207 InsO)."
Am 14.11.2005 hat der Insolvenzverwalter dem Amtsgericht einen Entwurf seines Berichts nach § 156 InsO (Bl. 275 ff. d.A.) zugefaxt. Diesem war der Entwurf eines Kaufvertrages (Bl. 308 ff.) beigefügt, der die Veräußerung des gesamten Anlage- und Umlaufvermögens der Schuldnerin an eine von der Ehefrau des Komplementärs gegründete Auffanggesellschaft zum Gegenstand hatte.
In dem Berichtstermin am 15.11.2005 waren als Gläubigerinnen nur die Bank l Saar eG, die Agentur für Arbeit und die Beschwerdeführerin vertreten. Ausweislich der Niederschrift über diesen Termin (El. 318 ff. d.A.) berichtete zunächst der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin und ihre Ursachen, wobei auf den schriftlichen Insolvenzbericht verwiesen wurde. In dem Protokoll heißt es sodann:
"Der Insolvenzverwalter erläuterte, dass keine Möglichkeit für die Durchführung eines Insolvenzplans bestehe.
Den Anwesenden wurde Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen..."
Nach der Beschlussfassung zu den Punkten "Wahl des Verwalters, § 157 InsO", "Gläubigerausschuss, § 68 InsO" und "Ausarbeitung Insolvenzplan, § 157 InsO" wurde der Tagesordnungspunkt "Zustimmungen zu Rechtshandlungen des Verwalters, §§ 160, 162, 163 InsO" behandelt. Laut Protokoll lief dieser Teil des Termins wie folgt ab:
"Herr Rechtsanwalt Thiery erklärte: Er beantrage eine rechtsmittelfähige Entscheidung über die Frage, ob die Genehmigung eines Kaufvertrages - wie er von Herrn Blank vorgeschlagen wurde -in diesem Terrain erfolgen kann. Er verweist darauf, dass seiner Ansicht nach ein diesbezüglicher Tagesordnungspunkt nicht bekannt gemacht wurde. Im übrigen trägt Herr Thiery vor, dass eine Abstimmung erst nach Prüfung der Forderungen nach dem Prüftermin vorgenommen werden kann. Er wirft der potentiellen Käuferin eine Beteiligung an Schiebungen vor. Herr Rechtsanwalt Blank erläuterte die Konsequenzen, sollte eine Zustimmung zum beabsichtigten Kaufvertrag seitens der Gläubigerversammlung nicht erfolgen. Herr Rechtsanwalt Strunk erklärt, Frau Birgit Ruffing sei nach seiner Auffassung eine Kriminelle. Herr Rechtsanwalt Gröner erklärt, er werde Strafantrag stellen.
Die Sitzung wurde um 11.40 Uhr unterbrochen.
Die Sitzung wurde um 11.49 Uhr wieder aufgenommen.
Das Gericht weist darauf hin, dass für eine rechtsmittelfähige Entscheidung kein Raum ist.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss eines Asset-Deals u.a. auch unter § 160 InsO zu fassen ist, der im Eröffnungsbeschluss als Tagesordnungspunkt ausdrücklich angegeben wird.
Im Übrigen wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Antrag gem. § 78 InsO zu stellen.
Das Gericht erläutert das Verfahren zur Feststellung der Stimmrechte gem. § 77 InsO.
Herr Sxxx macht für die Agentur für Arbeit, Nxxx eine Forderung in Höhe von 51.406,00 Euro geltend und reicht eine entsprechende Forderungsaufstellung zur Akte.
Die Stimmrechte wurden erörtert und in die anliegende Liste "Stimmrechtsfeststellungen" eingetragen.
Herr Rechtsanwalt Sxxx widerspricht für die Exxx Handelsgesellschaft Südwest mbH dem Stimmrecht der Bank XXX eG mit der Begründung, es sei ihm nicht bekannt, oh die Forderung bestünde.
Eine Einigung gem. § 77 Abs. 2 1 InsO konnte nicht erzielt werden.
Beschlossen und verkündet:
Der Bank XXX eG wird ein vorläufiges Stimmrecht in Höhe von 338.710,94 Euro gewährt.
Die Gläubigerversammlung beschloss:
Die Gläubigerversammlung stimmt dem Anschluss des Kaufvertrags mit der Fa. Bxxx GmbH, so wie er von dem Insolven...