Tenor

Die beantragte Änderung der mit Einstellungsbeschluss der Kammer vom 07.09.2010 gemäß § 153 a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 153 a Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 StPO erteilten Zahlungsauflage wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin war in vorliegendem Verfahren wegen des Verdachts der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) angeklagt. Das Verfahren wurde bezüglich ihrer Person am 07.09.2010 mit ihrer Zustimmung und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die Einstellung erfolgte mit der Auflage, dass die Antragstellerin 60.000,--EUR an die Landeskasse und je 10.000,--EUR an drei gemeinnützige Einrichtungen binnen sechs Monaten zu zahlen habe. Auf diese Auflage hat die Antragstellerin bislang 20.000,--EUR an die Landeskasse und je 10.000,--EUR an zwei Auflagenempfänger gezahlt. Insgesamt stehen somit noch Zahlungen in Höhe von 50.000,--EUR offen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.12.2010 begehrt die Antragstellerin die Anpassung bzw. Änderung der Auflage, wobei sie eine Halbierung der Auflage für angemessen hält. Als Gründe führt sie an, ihre persönliche und wirtschaftliche Situation habe sich geradezu krass geändert. Es seien Veränderungen eingetreten, die im Rahmen der Einverständniserklärung zur Einstellung so nicht vorhersehbar gewesen seien. So habe der Arbeitgeber der Antragstellerin fristlos gekündigt und verlange von ihr 950.000,--EUR.

Mit Verfügung vom 07.12.2010 hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken zu dem Abänderungsersuchen Stellung genommen und keine Zustimmung zu der Änderung erteilt. Der früheren Angeklagten sei ein weitaus höherer Betrag zugeflossen, der im Falle einer Verurteilung abzuschöpfen gewesen sei. Zudem äußere sich die Antragstellerin zu ihren Vermögensverhältnissen (u.a. Grundbesitz, Aktien etc.) nicht.

II.

Die beantragte Auflagenänderung scheitert bereits daran, dass die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zur Reduzierung der Auflagenhöhe nicht erteilt hat. Die Frage, ob eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Auflagenänderung erforderlich ist, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten.

Die Kammer folgt der Ansicht, dass bei jeder Änderung der ursprünglichen Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft vorliegen muss (Löwe-Rosenberg - Beulke, StPO, 26. Auflage, § 153 a Rz. 83 und Rz. 125; vgl. einschränkend für nicht unwesentliche Änderungen OLG Düsseldorf VRS Band 88/1995, 437, 441; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 153 a Rz. 42; Heidelberger Kommentar - Gercke, StPO, 4. Auflage 2009, § 153 a Rz. 27, a.A. KMR - Plöd, StPO, 46. EL April 2007, § 153 a Rz. 39; Karlsruher Kommentar - Schoreit, StPO, 6. Auflage 2008, Rz. 38 und 57; Graf - Beukelmann, StPO, 1. Auflage 2010, § 153 a, Rz. 73). Die gegenteilige, sich am Wortlaut orientierende Ansicht, widerspricht den Grundgedanken, auf welchen das Zustimmungserfordernis beruht.

1.

Unstreitig ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft unverzichtbare Voraussetzung für die Einstellungsvarianten der §§ 153 Abs. 2, 153 a Abs. 2 StPO. Um dem gesetzlich verankerten Konsensualprinzip zu genügen, stellt das Einvernehmen zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht und Beschuldigten über die konkreten Auflagen bzw. Weisungen im Rahmen einer Einstellung nach § 153 a StPO eine Mindestgrundlage dar, die nach Ansicht der Kammer auch den Auflagenempfänger umfassen muss (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 153 a Rz. 47, Grohmann, DRiZ 1983, 365, 366). Von der konkreten Ausgestaltung der Auflage nach § 153 a StPO hängt oft entscheidend ab, ob das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt werden kann. Denn anders als im Falle des § 153 StPO kann bei § 153 a StPO ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen, jedoch durch Auflagen beseitigt werden (§ 153 a Abs. 1 S. 1 StPO; BT-Drs. 7/550, S. 298). Dies mit zu entscheiden gehört zu den grundlegenden Aufgaben der Staatsanwaltschaft (KG Berlin, Beschluss vom 20.01.1996; 1 AR 222/85 - 5 Ws 540/95, zitiert nach [...], dort Rz. 17). Die Höhe der Geldbuße ist hierbei ein wesentliches Kriterium, auf das sich die Erklärung der Verfahrensbeteiligten beziehen muss.

2.

Diese Gesichtspunkte gelten nach Auffassung der Kammer auch für die begehrte Änderung einer einvernehmlich nach §§ 153 a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 153 a Abs. 1 Ziffer 2 StPO festgesetzten Auflage.

a)

Als Ausnahme vom Legalitätsprinzip sucht § 153 a StPO die vollständige Übereinstimmung der Verfahrensbeteiligten zu erreichen (Grohmann, DRiZ 1983, 365, 366). Diesem gesetzlichen Leitbild und der staatsanwaltschaftlichen Kontrollbefugnis liefe es zuwider, wenn das Gericht für eine Reduzierung der Auflagenhöhe das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nicht benötigte. Mit dem in § 153 a Abs. 2 StPO normierten Zustimmungserfordernis wird zum einen dem Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft Rechnung getragen (BGH NJW 1975, 1829, 1830; Meyer-Goßner, a.a.O., § 153 Rz. 26). Hiermit korrespondiert die staatsanwaltschaftliche Kompetenz, den Beurteilungssp...

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