Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung von Bruchteilseigentümern. Bruchteilsberechtigung. Gesamtschuldverhältnis
Leitsatz (amtlich)
1. Bruchteilseigentümer haften für das auf ihre Eigentumswohnung entfallende Wohngeld als Gesamtschuldner (§§ 421 BGB, 16 Abs. 2 WEG).
2. Die für die Annahme des Gesamtschuldverhältnisses charakteristische Identität des Leistungsinteresses ergibt sich daraus, dass sich die Wohngeldzahlungsverpflichtung auf das Wohnungseigentum als solches bezieht und nicht auf die einzelnen Bruchteilseigentumsanteile.
3. Die Eigentumswohnung, der Gegenstand des Wohnungseigentums, ist im Außenverhältnis ungeteilt, die Bruchteilsberechtigung der Miteigentümer im Innenverhältnis ist ideell und nicht real quotenmäßig zu verstehen.
Normenkette
BGB § 184 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 421, 426; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5, § 45
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 6.025,14 Euro.
Tatbestand
A
Die beiden Antragsgegnerinnen waren jeweils zur Hälfte Miteigentümerinnen der Wohnung Nr. … in der Wohnungseigentümergemeinschaft … in ….
Aufgrund der bestandskräftig genehmigten Wirtschaftspläne für die Jahre 2005 und 2006 und die ebenfalls bestandskräftig genehmigte Jahresabrechnung 2006 bestehen für die Eigentumswohnung Nr. … Wohngeldrückstände in Höhe von 5.492,24 Euro für den Zeitraum Januar 2006 bis Februar 2007.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in ihrer Versammlung vom 14.07.2005 unter TOP 7 beschlossen, Rechtsanwalt …, dem Ehemann der Antragsgegnerin zu 2), Mandat zu erteilen, um die Forderung der WEG gegen die Antragsgegnerin zu 1) beizutreiben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft werde aus diesem Verfahren nicht mit Anwalts- und Gerichtskosten belastet. Sollte die Beitreibung der Forderung nicht bis zum 31.10.2005 gelingen, verpflichte sich Herr … die aufgelaufene Forderung im Außenverhältnis gegenüber der WEG auszugleichen (Bl. 117 d.A.).
Durch Schriftsatz vom 13.06.2006 (Bl. 69 d.A.) haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1) zur Begleichung rückständiger Wohngeldforderungen in Höhe von 5.345,65 Euro aufgefordert. Daraufhin hat Rechtsanwalt …, der Ehemann der Antragsgegnerin zu 1), durch Schreiben vom 29.06.2006 (Bl. 73 d.A.) die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte … und … bestritten und darauf hingewiesen, Rechtsanwalt … sei von der Wohnungseigentümergemeinschaft Mandat erteilt worden.
In diesem Schreiben hat Rechtsanwalt … die Kosten seiner anwaltlichen Inanspruchnahme auf 532,90 Euro errechnet und für die Antragsgegnerin zu 1) die Aufrechnung mit einem vermeintlichen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 532,90 Euro gegenüber der Forderungen der WEG erklärt.
Durch Beschluss vom 20.07.2006 (TOP 4, Bl. 55 d.A.) hat die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten Mandat erteilt für die Geltendmachung der rückständigen Wohngeldforderung gegen die beiden Antragsgegnerinnen.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner zu verpflichten, an sie 5.877,42 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Die Antragsgegnerinnen haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen und sie haben folgende Gegenanträge gestellt:
Antragsgegnerin zu 1):
Die Antragstellerin zu verpflichten, an sie 532,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen;
Antragsgegnerin zu 2).
Die Antragstellerin zu verpflichten, an sie 3.919,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat eingewandt, ihre gezahlten Wohngeldbeträge seien nicht alle berücksichtigt worden.
Sie hat mit den vorgerichtlichen Anwaltskosten ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 532,90 Euro die Aufrechnung erklärt.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Aufrechnung erklärt mit einer vermeintlichen Gegenforderung in Höhe von 1.851,19 Euro wegen Gebühren und Auslagen, die Rechtsanwalt … durch die Vertretung der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) entstanden seien.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Auffassung vertreten, sie schulde lediglich Wohngeldzahlungen für den Zeitraum September 2006 bis Februar 2007 in Höhe von 1.635,– Euro (6 Monate × 273,– Euro) und sie könne nicht als Gesamtschuldnerin neben der Antragsgegnerin zu 1) in Anspruch genommen werden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Gegenanträge zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerinnen verpflichtet, als Gesamtschuldnerinnen an die Antragstellerin 5.492,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2007 zu zahlen, den Antrag im Übrigen hat es zurückgewiesen und es hat die Gegenanträge der beiden Antragsgegnerinnen ebenfalls zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1) am 26. 05. 2009 und der Prozessbevollmä...