Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz wegen der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Abnahme eines Kaminofens bei Übergang des Vermögens der insolventen Firma auf einen Insolvenzverwalter
Normenkette
BGB §§ 280, 433 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 1.029,41 EUR.
Tatbestand
A.
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der Firma … (im Folgenden „Fa. …” genannt), über deren Vermögen am 15.02.2010 das vorläufige und am 20.04.2010 das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der verweigerten Abnahme eines Kaminofens.
Der Beklagte hat am 13.04.2010 auf der … in … einen schriftlichen Auftrag für den Kauf eines Kaminofens zum Preis von 4.900,– EUR unterzeichnet.
Auf dem Auftragsformular (Bl. 14 d.A.) war oben in der Mitte vermerkt:
„Anderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters ….”
Nach den zum Gegenstand des Vertrages gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma … beträgt der von dem Käufer zu zahlende Schadensersatz pauschal 25 % des Nettoauftragswertes.
Der Beklagte hat am 13.05.2010 den Rücktritt von dem Kaufvertrag mit der Begründung erklärt, er habe am 11.05.2010 erfahren, dass die Firma … in Insolvenz geraten sei.
Mit Schreiben vom 07.06.2010 hat der Beklagte die Anfechtung des mit der Firma … geschlossenen Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.
Nachdem der Beklagte die Abnahme des bestellten Kaminofens endgültig verweigert hat, verlangt der Kläger Schadensersatz unter Bezugnahme auf die vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.323,53 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2010 zu zahlen
und
zur Freistellung des Klägers an seine Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 507,50 EUR netto zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat den Beklagten durch das am 11.05.2011 verkündetes Urteil verurteilt, an den Kläger 1.029,41 EUR nebst Zinsen zu zahlen sowie ihm von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 130,50 EUR freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das Amtsgericht dem Kläger zu 23 % und dem Beklagten zu 77 % auferlegt.
Das Amtsgericht hat ausgeführt, zwischen der Firma … und dem Beklagten sei ein Kaufvertrag zustande gekommen über die Lieferung eines Kaminofens und der Beklagte habe diesen Vertrag nicht wirksam widerrufen. Ihm habe auch kein Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B zugestanden, da die VOB/B auf den Kaufvertrag nicht anwendbar sei.
Der Beklagte sei auch nicht zur Anfechtung des Vertrages berechtigt gewesen. Es liege keine Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen vor. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma … sei im Internet veröffentlicht worden und habe von jedem eingesehen werden können. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, von dieser öffentlichen Bekanntmachung nichts gewusst zu haben.
Die Firma … sei auch hinsichtlich des Gewährleistungsrechts leistungsbereit gewesen.
Der Beklagte habe die Erfüllung des Kaufvertrages endgültig verweigert und sei deshalb zum Schadensersatz in Höhe von 25 % des Nettokaufpreises verpflichtet.
Gegen dieses am 16.05.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.06.2011 Berufung eingelegt und diese am 08.07.2011 begründet.
Er ist der Ansicht, er sei von der Firma … über ihre Leistungsfähigkeit arglistig getäuscht worden.
Er behauptet, die Firma … habe ihre Mitarbeiter angewiesen, Kaufinteressenten die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens nicht mitzuteilen.
Er ist der Auffassung, ihm als Verbraucher könne die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen gehalten werden.
Es sei nicht gesichert gewesen, dass die Firma … nach Zahlung des Kaufpreises noch leistungsfähig sei.
Ihm stehe auch ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 VOB/B zu.
Die VOB/B sei Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages geworden, weil sie von der Firma … auf dem verwendeten Kaufformular genannt worden sei.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, durch den Hinweis auf das Anderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters auf dem Auftragsformular sei für den Beklagten ersichtlich gewesen, dass für die Firma … ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt gewesen sei.
Angesichts der Veröffentlichung der Eröffnung des Ins...