Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschaffenheit beim Werkvertrag. Werkmangel. Werklohn. besondere Nutzung eines Parkettbodens. Aufklärungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ohne besondere Absprachen der Parteien des Werkvertrages hat der Auftragnehmer sein Werk lediglich so zu errichten, dass es zum gewöhnlichen Gebrauch tauglich ist. Beabsichtigt der Auftraggeber, das Werk über den gewöhnlichen Gebrauch hinaus zu beanspruchen, so ist es seine Sache, den Auftragnehmer vor der Beauftragung entsprechend zu unterrichten. Erst dann ist der Auftragnehmer gehalten, das beabsichtigte Werk auf seine Geeignetheit für die beabsichtigte konkrete Nutzung zu überprüfen.

2. Eine außergewöhnliche Nutzung eines Parkettbodens liegt vor, wenn die Wohnräume durchgängig mit einer Temperatur von 25° C geheizt werden. Kommt es infolgedessen zu sog. „Schüsselungen” im Parkettboden, die bei üblichen Wohnraumtemparaturen nicht eintreten würden, so liegt weder ein Mangel des Parkettbodens noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Auftragnehmers vor.

 

Normenkette

BGB §§ 280-281, 633; ZPO §§ 355, 373; HOAI § 15

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.739,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 04.04.2009 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche anwaltliche Kosten in Höhe von 265,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.07.2009 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Zahlung restlichen Werklohnes für erbrachte Werkleistungen. Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahre 2008 damit, Parkettlegearbeiten in seinem Anwesen auszuführen. Die Arbeiten umfassten die Bearbeitung der Estrichfläche zum Zwecke der Vorbereitung der Parkettverlegung sowie die Ausführungen der Verlegung des Parketts. Außerdem waren Arbeiten an einer Holztreppe ui leisten. Die Arbeiten waren Ende Oktober 2008 ausgeführt. Am 04.12.2008 erstellte die Klägerin ihre Schlussrechnung Nummer 8264 über einen Gesamtbetrag von brutto 19.399,38 EUR (Anlage K1 = Blatt 9 ff. der Akte). Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 16.660,00 EUR ergibt sich ein Restrechnungsbetrag in Höhe der Klageforderung (2.739,38 EUR). Der für den Beklagten tätige Architekt, der Zeuge …, prüfte diese Rechnung am 09.12.2008 und machte einen Abschlag in Höhe von 901,95 EUR mit dem Zusatz „Abzgl. Nachlass/Skonto”, so dass sich die geprüfte Rechnung auf einen Restbetrag von 1.897,43 EUR beläuft (Anlage B1 = Blatt 43 ff. der Akte). Der Beklagte zahlte den Restbetrag in der Folge jedoch nicht. Vielmehr wandte er Mängel ein, weil sich während der Heizperiode im Wohnzimmer auf einer Fläche von circa 30 m² Schüsselungen im Parkett bildeten.

Insofern war zwischen den Parteien streitig, worauf diese zurückzuführen sind. Die Klägerin hatte sich diesbezüglich darauf zurückgezogen, Ursache für diese Schüsselungen sei eine viel zu geringe Luftfeuchtigkeit sowie die im Wohnzimmer des Beklagten vorherrschende Temperatur von 25° C, die im Bereich des Parketts durch die Fußbodenheizung noch um ein paar Grad erhöht sei. Durch das Aufstellen von Luftbefeuchtern könnten die Schüsselungen vermieden werden. Das von ihr verlegte Parkett aus Eiche sei das für eine Fußbodenheizung nach derzeitigem Stand der Technik geeignetste Parkett. Der von ihr verwendete Klebstoff sei zäh-elastisch und könne nicht abreißen. Die sich während der Heizperiode zeigende Fugenbildung sei normal und hinzunehmen.

Demgegenüber hatte der Beklagte vortragen lassen, die Schüsselungen zeigten eine mangelhafte Werkleistung. Die Klägerin habe entweder falsches Parkett für die örtlichen Gegebenheiten gewählt oder das Parkett nicht ordnungsgemäß verlegt. Außerdem sei die nicht ausreichende Verklebung des Parketts abgerissen, hierdurch hätten sich Hohlstellen im Parkett gebildet. Auch die ansonsten auftretende Fugenbildung sowie die weiteren Fehlstellen seien als nicht ordnungsgemäße Leistung der Klägerin zu bewerten.

Über diese wechselseitigen Behauptungen ist ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten vom 26. April 2010 (Blatt 84 ff. der Akte) die Behauptungen der Klägerin im wesentlichen bestätigt. Der Beklagte, der dieses Gutachten inhaltlich nicht angreift, beruft sich nunmehr darauf, die Klägerin habe gegen vertragliche Nebenpflichten verstoßen. Sie hätte ihn, den Beklagten, ausdrücklich auf die auftretenden optischen Beeinträchtigungen, insbesondere die Schüssel- und Fugenbildungen hinweisen müssen beziehungsweise auf die daraus folgenden optischen Beeinträchtigungen. Diese seien mit zumutbaren Maßnahmen während der Heizperiode nicht zu beseitigen. Wegen der damit verbleibenden optischen Beeinträchtigungen bestehe ein ...

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