Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 11 O 122/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Trier vom 24.07.2019, Az.: 11 O 122/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Trier ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 120.509,10 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 06.12.2019 (Blatt 200 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und die Berufung auch offensichtlich keinen Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss Bezug.

Die Kläger haben der Zurückweisung der Berufung mit Schriftsatz vom 15.01.2020 (Blatt 226 ff. d. A.) widersprochen. Im Wesentlichen machen sie geltend, der Senat differenziere unzulässig zwischen "Erstschäden" und "nachfolgenden Beschädigungen" am Boden. Die vermeintlichen Erstschäden seien nicht von der ...[A] GmbH behoben worden. Die Firma habe lediglich Nachbesserungsversuche vorgenommen, da das Schadensbild trotz der permanenten Nachbesserungen immer schlimmer geworden sei. Es gebe keinen vollständig beseitigten Erstschaden, der danach erst wieder neu aufgetreten sei, sondern ein fortlaufendes, sich stetig weiterentwickelndes Schadensereignis.

Die unzureichenden raumklimatischen Bedingungen resultierten aus den Vorgaben und Planungen der Beklagten. Sie habe gegen ihre Pflicht zur sach- und fachgerechten Planung der Lüftungsanlage verstoßen. Die gesamte Heizungsinstallation einschließlich der Lüftung sei in Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und dem Streitverkündeten entwickelt worden, wobei die Beklagte die Überwachungs- und Aufsichtspflicht getroffen habe. Die Heizungsanlage habe sie für eine durchschnittliche Raumtemperatur von 24°C konzipiert und zugleich einen hochsensiblen Parkettboden für die Kläger ausgewählt, bei dem folgerichtig besondere raumklimatische Bedingungen einzuhalten gewesen seien. Der Sachverständige ...[B] habe darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäß entwickelte und installierte Lüftung im Regelfall ausreiche. Nach seinen Feststellungen sei die Beklagte auch für das Fehlen einer den raumklimatischen Bedingungen entsprechenden funktionsfähigen Lüftungsanlage verantwortlich.

Für die Problematik sei das Nutzerverhalten der Kläger nicht ursächlich. Die Beklagten hätten entsprechenden Vortrag zu einem angeblich ungewöhnlichen Nutzungs- und Lüftungsverhalten ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Zudem sei das Schadensbild bereits bis April 2013 aufgetreten und bei 20°C Raumtemperatur eine relative Luftfeuchtigkeit von nur 26% festzustellen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie, die Kläger, das Anwesen aber noch gar nicht bewohnt.

Die Kläger als baufachliche Laien seien auch für die Zeit nach den "Feststellungen" der ...[A] GmbH im April 2013 mitnichten alleine für das Einhalten der raumklimatischen Bedingungen verantwortlich gewesen. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie sich ungeachtet der Hinweise auf die Problematik, der offenkundig nicht ausreichenden Lüftungsanlage und ihrer Beauftragung mit allen Leistungsphasen mit einem entsprechend hohen Honorar nicht um den Schaden gekümmert habe.

Der nur von der ...[A] GmbH unter dem 05.04.2013 erteilte Hinweis sei nicht hinreichend substantiiert und laienverständlich. Es gebe nach den Ausführungen des Sachverständigen ...[B] gar keine feste Regel zur Luftfeuchtigkeitsspanne, wie sie dort dargestellt worden sei. Auch seien keine Befeuchtungsmaßnahmen z. B. mit einem Hygrometer erwähnt. Die Kläger hätten das Schreiben nur so verstehen können, dass durch das Aufstellen eines Luftbefeuchters im Zusammenwirken mit den von der ...[A] GmbH durchgeführten Arbeiten das Schadensbild am Parkettboden vollständig beseitigt werden könne.

Die Beklagte hätte einen Hinweis erteilen müssen, welche konkreten Maßnahmen zur Herstellung der gebotenen relativen Luftfeuchte tatsächlich und richtigerweise zu ergreifen gewesen seien. Wenn man dies nicht schon als Pflicht im Rahmen der Leistungsphasen 8 oder 9 ansehen wolle, so ergebe sich eine entsprechende Pflicht jedenfalls aus dem Umstand, dass die Beklagte gewusst habe, dass sich das Schadensbild trotz der Nacherfüllungsarbeiten immer weiter vergrößere. Die Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, dass die Luftbefeuchter vermeintlich zu klein oder ungeeignet seien oder dass die Luftfeuchte zu messen sei und mit welchem Messverfahren.

Die Revisi...

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