Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 11 O 122/18)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 04.09.2019 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung der Kläger hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Den Klägern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 08.01.2020. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. In diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Zudem verliert die Anschlussberufung im Falle der Berufungsrücknahme gemäß § 524 Abs. 4 Alt. 1 ZPO ihre Wirkung. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I. Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz, überwiegend in Form von Kostenvorschuss für eine Mängelbeseitigung.

Mit Architektenvertrag vom 24.09.2010 (s. dazu Anlage B 1, Blatt 86 ff. Anlagenband) beauftragten die Kläger anlässlich eines Wohnhausneubaus die Beklagte mit den Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 33 HOAI. Das Objekt wurde von der ...[A] GmbH im Winter 2012/2013 mit einem Parkettboden ausgestattet.

Bereits im Frühjahr 2013 zeigten sich erste Schäden an der Oberfläche des Parkettbodens. Zu diesem Zeitpunkt war das Haus noch nicht bewohnt und waren die Lüftungsanlage ebenso wie die Heizungsanlage noch nicht in Betrieb, sondern erst ab 02.04.2013. Eine Wärmepumpenanlage war im Einsatz. Die Kläger zogen im Spätsommer 2013 ein. Die ...[A] GmbH besserte die Schadstellen am 05.04.2013 aus und wies die Kläger mit Schreiben vom selben Tag darauf hin, dass die relative Luftfeuchtigkeit in den Räumen mit gemessenen 26% viel zu niedrig sei. Das Aufstellen eines Luftbefeuchters wurde empfohlen. Zum Inhalt des Schreibens im Einzelnen wird auf Anlage B8 (Blatt 184 Anlagenband) Bezug genommen. In der Folgezeit stellten die Kläger drei Luftbefeuchter auf.

Unter anderem die Parkettarbeiten der ...[A] GmbH wurden am 13.08.2013 abgenommen.

In den darauffolgenden Jahren zeigte sich - unstreitig aufgrund der raumklimatischen Bedingungen im Objekt der Kläger - an anderen Stellen des Parkettbodens ein vergleichbares, sich sukzessive verschlimmerndes Schadensbild wie im Frühjahr 2013 und kam es zu weiteren Nachbesserungsarbeiten der ...[A] GmbH.

Anfang 2015 wandten sich die Kläger wegen der Problematik an die Beklagte. Die Beklagte klärte in der Folgezeit Lösungsvorschläge für die Luftbefeuchtung im Haus der Kläger ab. Bei einem gemeinsamen Ortstermin am 24.02.2015 wurde eine relative Luftfeuchte von 25,5% gemessen.

Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - erst- wie zweitinstanzlich im Wesentlichen um die Frage, ob der Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist sowie ob und inwieweit sich die Kläger ein Mitverschulden entgegenhalten lassen müssen.

Die Kläger haben erstinstanzlich - unter Klarstellung, dass mit dem Antrag zu 1) Vorschuss geltend gemacht werde - beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 120.509,10 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 114.320,90 EUR für die Zeit vom 08.05.2018 bis zur Rechtshängigkeit der Klage sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 120.509,10 EUR ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner im Weiteren zu verurteilen, an die Kläger weitere 1.819,03 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ebenfalls seit dem 08.05.2018 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat unter Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen ...[B] vom 01.03.2017 nebst dessen mündlicher Erläuterung aus dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Trier, Az.: 11 OH 54/16, und nach Einholung eines mündlichen Ergänzungsgutachtens sowie einer Vernehmung des Zeugen ...[C] die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Beklagte zwar ihre Überwachungspflicht aus dem Architektenvertrag schuldhaft verletzt habe, den Klägern aber ein anspruchsausschließendes Mitverschulden vorzuwerfen sei.

Der Parkettboden sei mangelhaft. Die raumklimatischen Bedingungen hätten ausgehend von dem bereits im Frühjahr 2013 aufgetretenen und im Jahr 2017 vom Sachverständigen ...[B] ebenfalls festgestellten Schadensbild bereits von Winter 2012/2013 bis Frühjahr 2013 und längerfristig außerhalb der Norm gelegen. Auf die Frage, ob die ...[A] GmbH im Verlegezeitpunkt das Raumklima nicht hinreichend überprüft habe, komme es nicht an, da die Beklagte jedenfalls ihre nachfolgenden Überwachungspflichten verletzt habe. Dafür spreche ein Anscheinsbeweis. Da ausgehend von den Ausführungen des Sach...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge