Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist französischer Staatsangehöriger. Er betreibt einen Weinladen in Berlin und wohnt in Potsdam. Sein privat und betrieblich genutztes Fahrzeug Chevrolet Blazer … ist bei der Beklagten vollkaskoversichert (Versicherungsschein Nr. 920 139 743). Dem Vertrag liegen die AKB – gültig ab Oktober 2001 – zugrunde. Das Fahrzeug hatte er am 26. Februar 2002 neu erworben für 28.680,39 EUR.
Am 25. März 2002 war das Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden. Ein Sachverständiger hat die Reparaturkosten auf 629,60 EUR brutto geschätzt unter dem Vorbehalt, dass wenn bei Demontage weitere Beschädigungen festgestellt werden, eine Nachbesichtigung durchzuführen sei.
Am 28. Juli 2003 war das Fahrzeug bei der … in Reparatur, wobei ein Kilometerstand 31.502 km notiert worden ist. Da es sich um einen Garantiefall handelte, hat der Kläger keine Rechnung erhalten.
Am 18. August 2003 erstattete der Kläger Strafanzeige bei einer Polizeidienststelle wegen Diebstahls. Anschließend zeigte er der Beklagten telefonisch an, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei und gab hierbei als Kilometerstand 20.000 km an. Am nächsten Tag füllte er das von der Beklagten übermittelte Schadensformular aus und gab hierbei als Kilometerstand 22.000 km an. Den Kaufpreis gab er mit 39.000.00 EUR an. Die Frage: „Von welchen Personen wurde ihr Fahrzeug benutzt? Wurde das Fahrzeug in letzter Zeit verliehen? An wen?” hat er nur mit einem Strich beantwortet. Auch gegenüber der Polizei hat er in seiner Vernehmung als Zeuge angegeben, dass das Fahrzeug ausschließlich von ihm selbst benutzt werde.
Die Frage: Wurden Fahrwerks-, Karosserie-, Motor-, Getriebe- oder Gewährleistungsarbeiten durchgeführt? hat er ebenfalls mit einem Strich beantwortet.
Auf Antrage der Beklagten vom 9. September 2003 teilte der Kläger mit Schreiben vom 11. September 2003 mit, dass das Fahrzeug bei der letzten Inspektion einen Kilometerstand 22.000 km hatte und in den letzten 6 Monaten ca. 8.000 km gefahren sei.
Aus dem von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten vom 24. September 2003 ergibt sich, dass einer der beiden Hauptschlüssel kopiert worden sein soll, da er eine Spurenzeichnung vom mechanischen Abtasten auf einer Schlüssel-Kopierfräsmaschine aufweise. Nach Mitteilung dieses Ergebnisses an den Kläger erklärte dieser mit Schreiben vom 1. Oktober 2003, er habe den Schlüssel gelegentlich aus der Hand gegeben. Das Fahrzeug sei ständig als Lieferfahrzeug genutzt worden. Wenigstens 3 Personen hätten Zugriff auf die Schlüssel gehabt.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2004 verweigerte die Beklagte die Versicherungsleistung, mit der Begründung der Kläger habe wider besseres Wissen unzutreffende Angaben gemacht.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei im Zeitraum 16. bis 18. August 2003 gestohlen worden.
Der Wert des Fahrzeugs habe sich auf 22.800,00 EUR belaufen. Hinzuzurechnen seien 200,00 EUR für sonstige Gegenstände. Abzüglich der Selbstbeteiligung von 1.000,00 EUR ergebe sich ein Anspruch in Höhe von 22.000,00 EUR.
Der Unfallschaden sei ordnungsgemäß behoben worden. Er habe die Lackschäden am hinteren Stoßfänger für 158,40 EUR netto beseitigen lassen.
Bei der Angabe von 39.000,00 EUR habe es sich um den Listenpreis gehandelt und nicht um den Kaufpreis. Er habe mit der deutschen Amtssprache Schwierigkeiten.
Der Kläger beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 6. Januar 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei wegen falschen Angaben des Klägers leistungsfrei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung aus der Kaskoversicherung wegen des Verlustes seines Fahrzeugs Chevrolet Blazer, amtliches Kennzeichen … zwischen dem 16. und 18. August 2003 gegen die Beklagte.
Es kann dahinstehen, ob das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls vom Kläger nachgewiesen werden kann. Denn die Beklagte ist leistungsfrei wegen einer vorsätzlichen folgenlosen Aufklärungsobliegenheitsverletzung durch den Kläger als Versicherungsnehmer gemäß §§ 71 Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG.
Der Kläger hat die Aufklärungsobliegenheit des § 7 Abs. 2 Satz 3 AKB objektiv dadurch verletzt, dass er die Fragen zu dem Benutzerkreis des Fahrzeugs, zu Vorschäden, zur Laufleistung und zum Kaufpreis in der Schadenmeldung vom 19. August 2003 unzutreffend beantwortet hat.
Diese Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB hat er vorsätzlich verletzt. § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG enthält eine Vorsatzvermutung. Wenn feststeht, d...