Verfahrensgang
AG Merzig (Aktenzeichen 31 C 255/11 (10)) |
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.009,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt von den beiden Beklagten, die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind, Wohngeldvorauszahlungen ab Juni 2009 in Höhe von ursprünglich 4.642,– Euro.
Die Forderung wird gestützt auf den Wirtschaftsplan für das Jahr 2008. Die Wohnungseigentümer haben durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss vom 26.10.2010 beschlossen, dass der Wirtschaftsplan für das Jahr 2008 fortgilt bis zum 31.12.2010.
Das Amtsgericht Merzig hat durch sein am 23.12.2011 verkündetes Urteil der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 4.009,– Euro zuzüglich Zinsen stattgegeben.
Das Amtsgericht hat ausgeführt, der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 26.10.2010 über die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes 2008 sei gültig. Den Beklagten stehe auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Für die drei Monate des Jahres 2011 bestehe keine Rechtsgrundlage für die eingeklagte Forderung, so dass die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 633,– Euro abzuweisen sei.
Gegen dieses am 30.12.2011 zugestellte Urteil haben beide Beklagte am 26.01.2012 Berufung eingelegt, die sie am 22.02.2012 begründet haben
Die Beklagten sind der Ansicht, das Amtsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Es habe zwar in dem Tatbestand seines Urteils dargestellt, dass die Klägerin für die Jahre 2009 und 2010 keine Jahresabrechnung erstellt habe. Es habe sich jedoch mit diesem Gesichtspunkt in den Entscheidungsgründen nicht auseinander gesetzt.
Sie sind der Auffassung, der Wohnungseigentümerbeschluss vom 26.10.2010 sei nichtig. Eine rückwirkende Wirtschaftsplanung widerspreche dem Wohnungseigentumsgesetz.
Die Klägerin sei beharrlich ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, für die Jahre 2008 bis 2010 eine Jahresabrechnung zu erstellen.
Die Beklagten haben ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2013 hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 2.532, – Euro, den Wohnungsgeldvorauszahlungen für das Jahr 2010, zurückgenommen.
Hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Wohngeldvorauszahlungsforderung erheben die Beklagten den Einwand des Rechtsmissbrauchs.
Sie tragen unbestritten vor, ihr Wohnungseigentum einschließlich ihres Sondereigentums an einer Garage im Dezember 2012 an den Wohnungseigentümer … veräußert zu haben.
Sie behaupten, der Käufer habe ihrer in dem notariellen Vertrag enthaltenen Zusicherung nicht widersprochen, es lägen keine rückständigen Wohngeldforderungen vor.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils in Höhe eines Teilbetrages 1.477,– Euro zuzüglich Zinsen abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält den Einwand des Rechtsmissbrauchs für verspätet.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Entscheidungsgründe
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Die noch im Streit stehende Wohngeldvorauszahlungsforderung für den Zeitraum Juni 2009 bis Dezember 2009 in Höhe von 1.477,– Euro ist begründet auf Grund des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2008. Die Gültigkeitsdauer dieses Wirtschaftsplanes ist durch den unangefochtenen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer vom 26.10.2010 verlängert worden bis zum 31.12.2010.
2. Dieser Verlängerungsbeschluss ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht nichtig.
2.1. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG ist ein Wohnungseigentümerbeschluss nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Außerdem kann sich die Nichtigkeit eines Beschlusses daraus ergeben, dass dieser Beschluss seinem Inhalt nach gegen zwingende Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstößt, dass er in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift oder dass den Wohnungseigentümern keine Beschlusskompetenz eingeräumt ist (vgl. dazu BGH, NJW 2009, 2132 – 2135, juris, Rdnr. 27, m.w.N.; Jennißen/Elzer, WEG, 2. Auflage, § 23 WEG, Rdnr. 100).
Derartige Nichtigkeitsgründe sind vorliegend nicht gegeben.
Insbesondere ist den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz eingeräumt sowohl für die Billigung des Wirtschaftsplanes (vgl. § 28 Abs. 5 WEG), als auch für die Verlängerung seiner ursprünglichen Geltungsdauer (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.1989 – 15 W 209/89 –, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1595 – 1596, juris, Rdnr. 24; KG ZMR 2002, 460, 462; BayObLG, ZMR 2003, 280; KG ZMR 2005, 221 – 223, juris, Rdnr. 11). Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer fehlt nur dann, wenn eine generelle Fortgeltung aller künftigen Wirtschaftspläne mehrheitlich beschlossen werden soll (vgl. dazu KG Be...