Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe einer Willenserklärung

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Urteil vom 13.05.1991; Aktenzeichen 3 C 141/91)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Mai 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken (Az.: 3 C 141/91) wird mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird, auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27. September 1991 Bezug genommen.

Die Berufung ist gemäß den §§ 511, 511 a, 516, 518 und 519 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Denn die Klage ist unzulässig, da es vorliegend an der Prozeßführungsbefugnis des Klägers fehlt.

Eine solche ergibt sich weder kraft eigenen Rechts des Klägers (1) noch im Hinblick auf dessen Stellung als Teil berechtigter (2); darüber hinaus liegen hier auch die Voraussetzungen der, gewillkürten Prozeßstandschaft nicht vor (3).

1. Ausweislich des streitgegenständlichen Mietvertrages ist die in Rede stehende Mietwohnung nicht allein an den Kläger, sondern auch an die Zeugen und vermietet, mit welchen der Kläger in Form einer Wohngemeinschaft zusammengelebt hat. Bei einer solchen Wohngemeinschaft ist regelmäßig davon auszugehen, daß die beteiligten Mitmieter eine BGB-Gesellschaft bilden (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, Kapitel I, Rdnr. 14; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Kapitel II, Rdn. 280; Schüren, Mietrechtlicher Kündigungsschutz für Wohngemeinschaften, JZ 1989, 358/360, jeweils m.w.N.). Das Zusammenleben in der gemeinsam gemieteten Wohnung zu ermöglichen, ist der von ihnen verfolgte Gesellschaftszweck. Darüberhinaus verfügen die Wohngemeinschafter regelmäßig auch über ein nicht sehr bedeutendes Gesellschaftsvermögen. Mit Recht weist Schüren (a.a.O., S. 361) schließlich darauf hin, daß sich die Berechtigung dieser Einordnung gerade im Falle der nichteinvernehmlichen Beendigung des Zusammenlebens der Wohngemeinschafter zeigt, wo das gesetzliche Verfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft nach den §§ 749 ff BGB sich als wenig tauglich erweist, zumal der mietvertragliche Anspruch auf Gebrauchsüberlassung sich weder „in Natur” noch durch Verkauf teilen läßt und im übrigen wegen § 549 Abs. 1 BGB auch ohne Beteiligung des Vermieters überhaupt nicht abtretbar ist. Ist der streitgegenständliche Mietvertrag hiernach mit einer BGB-Gesellschaft abgeschlossen, handelt es sich aber nicht nur bei dem Gebrauchsüberlassungsanspruch um eine Gesamthandsforderung (vgl. Schüren, a.a.O., S. 360, m.w.N.), sondern stehen auch alle anderen Ansprüche aus dem Mietvertrag nur der Gesamthand, nicht dem einzelnen Gesellschafter zu (vgl. Soergel-Hadding, 11. Auflage, Rdnr. 55 zu § 705 BGB). Davon ist im übrigen offensichtlich auch die Klägerseite ausgegangen, soweit sie in beiden Instanzen „Leistung an alle”, d.h. Abgabe der begehrten Willenserklärung gegenüber sämtlichen – ursprünglich – vertragsschließenden Wohngemeinschaftsmitgliedern beantragt hat. Zwar mag sie mit ihrem im letzten Schriftsatz erfolgten Hinweis auf die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, welche dem zuletzt verbleibenden Mitglied einer Wohngemeinschaft einen eigenen Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Begründung einer neuen Wohngemeinschaft zuerkennt (vgl. hierzu Bub/Treier, a.a.O., Kapitel II, Rdn. 285), von diesem Standpunkt abgerückt sein. Nach Auffassung der Kammer kann das insoweit in Bezug genommene Zitat indes nicht dahin verstanden werden, daß der bloße Auszug der übrigen Wohngemeinschaftsmitglieder dazu führt, daß die Zustimmung nur mehr gegenüber dem Verbleibenden zu erklären ist und diesem aus eigenem Recht ein entsprechender Anspruch zusteht. Es ist dort vielmehr ersichtlich nur der Fall angesprochen, daß dem Vermieter nach Ausscheiden aller übrigen Gesellschafter auf Mieterseite auch rechtlich nur mehr eine Person gegenübersteht, der dann ein Anspruch auf erneute „Aufnahme” von Mitmietern zugebilligt wird. Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem Gesamtzusammenhang der Kommentierung, die keinen Zweifel daran läßt, daß tatsächliche Veränderungen, wie der Auszug von Wohngemeinschaftsmitgliedern, auf den Mietvertrag keinen Einfluß haben und das ausgezogene Mitglied demgemäß nach wie vor Mieter ist, mit allen – gemeinsamen – Rechten (und Pflichten) (vgl. Kapitel II, Rdn. 277 und 282 am Ende).

2. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich vorliegend die Prozeßführungsbefugnis des Klägers – als teilberechtigte Person – aber auch nicht aus der Vorschrift des § 432 BGB. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt in NJW 1988, 1585/1586, m.w.N.) ist ein Gesellschafter im allgeme...

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