rechtskräftig
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zukünftig jedweden materiellen und immateriellen Schaden, der aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 14.12.2016, ca. 07:50 Uhr, im Kreisverkehr, …/…, nahe der JET-Tankstelle von … entsteht, zu ersetzen, soweit betreffende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
II. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 71% und die Beklagte zu 29%.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens sind Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.
Der Kläger fuhr mit seinem Motorroller am 14.12.2016 gegen 7:50 Uhr in den Kreisverkehr … /… in … ein. Im gleichen Zeitpunkt näherte sich der Versicherungsnehmer der Beklagten mit dem bei dieser haftpflichtversicherten Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen … aus Richtung … kommend dem Kreisverkehr. Ohne anzuhalten und ohne die Vorfahrt des Klägers zu beachten fuhr der Versicherungsnehmer der Beklagten in den Kreisverkehr ein und kollidierte mit dem vorderen linken Teil seines Fahrzeugs mit dem Vorderrad des Motorrollers des Klägers, wodurch dieser stürzte. Unfallbedingt erlitt der Kläger eine Prellung des HWS, eine Prellung der BWS, eine Prellung des LWS, eine Fraktur des Ossacrum ohne Dislokation in Höhe SWK 3, eine traumatische Schädigung des Nervus ischiadicus sowie eine Schädigung der sensiblen Nervenwurzel des Nervus peroneus rechts. Unfallbedingt war der Kläger bis zum 02.04.2017 arbeitsunfähig erkrankt. Die Fraktur sowie die Prellungen waren zu diesem Zeitpunkt ausgeheilt.
Vorprozessual glich die Beklagte die materiellen Schäden des Klägers aus. Weiterhin zahlte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,– EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 5.000,– EUR.
Der Kläger behauptet, er leide auf Grund der Nervenschädigung bis zum heutigen Tag unter Schmerzen und Empfindungsstörungen im rechten Bein. Die Empfindungsstörungen und Schmerzen bezögen sich in erster Linie auf Taubheitsgefühle im rechten Bein, stechende Schmerzen sowie Schmerzen im Bereich des Ischias Nervs. Er sei daher weiterhin auf die Einnahme von Schmerzmittel angewiesen. Er ist der Ansicht, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt ein Schmerzensgeld von mindestens 8.500,– EUR zustehe. Zudem habe er ein schützenswertes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Zukunftsschaden aus dem Verkehrsunfall zu erstatten. Es sei derzeit noch nicht abschätzbar, ob es sich bei den Verletzungen und Schädigungen des Ischias Nervs um eine dauerhafte Schädigung handele oder ob diese reparabel sei.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das zumindest jedoch eine Höhe von 5.000,– EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen solle.
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte … in Höhe von 394,49 EUR freizustellen.
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedwede materiellen und immateriellen Schäden und Zukunftsschäden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 14.12.2016, ca. 07:50 Uhr, im Kreisverkehr, …/…, nahe der JET-Tankstelle von …, zu ersetzen, soweit betreffende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 12.03.2018 durch Einholung eines schriftlichen, neurologischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 26.11.2018 Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht ein schützenswertes Interesse des Klägers an der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen …, die sich der Kläger zu Eigen gemacht hat, bestehen Sensibilitätsstörungen sowie Schmerzen im Bereich des rechten oberen lateralen Oberschenkels, die eine symptomatische Schmerztherapie und eine gezielte Medikation gegen neurophatische Schmerzen erfordern. Ursache hierfür ist eine unfallbedingte Schädigung des Nervus cutaneus femoris lateralis. Dies steht auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Beschwerden, den Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie … vom 02.10.2017 und vom 24.04.2017 sowie den Ausführungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 26.11.2018 zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 287 ZPO). Der zeitliche Zusammenh...