Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem mit der Beklagten geschlossenen Bauvertrag über die Erbringung von Verkehrssicherungsleistungen geltend.

Die Beklagte, v.d.B.S., plante die sogenannte grundhafte Erneuerung der A., unter anderem in dem hier interessierenden Teilstück von 14,2 km Länge. Das S. schrieb u. a. das Teillos Verkehrssicherung mit den wesentlichen Leistungen Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Verkehrsführungen, insbesondere 14,8 km Stahlgleitwände aus. Submissionstermin war der 2004. Die Beklagte bat die Klägerin mehrfach um Verlängerung der Zuschlagsfrist wegen Verschiebung des Hauptbauloses. Erst am 2006 erhielt die Klägerin den Zuschlag.

Nach dem Leistungsverzeichnis (Anlage K2) sollte unter der Position 00.030024 für 588 Tage eine sogenannte Stahlgleitwand vorgehalten werden zu einem Einheitspreis von 1.184,00 € pro Tag. Tatsächlich verkürzte sich die Einsatzzeit der Schutzwand auf nur 333 Tage, weil die Beklagte im Übrigen die Bauarbeiten verkürzte und beschleunigte. Die Klägerin hat wegen der von ihr angenommenen Massenreduzierung i. S. v. § 2 Abs. 3 VOB/B ein viertes Nachtragsangebot vom 2007 abgegeben (Anlage K10), worin sie für den Differenzzeitraum von 212 Tagen die Kosten geltend macht. Den dort berechneten Nettobetrag von 251.008,00 € hat die Klägerin auch in ihrer Schlussrechnung mit aufgenommen als Nachtragsposition N 4.1. (Anlage K9). Die Beklagte hat diese Position jedoch ersatzlos gestrichen. Es ist ein Verfahren gem. § 18 Abs. 2 VOB/B durchgeführt worden auf Antrag der Klägerin, u. a. wegen den hier interessierenden Punktes der kürzeren Verwendungszeit der Stahlgleitwand. Mit Bescheid vom 2008 (Anlage K17) hat das L. unter Ablehnung anderer, hier nicht interessierender Positionen aus Nachträgen die Ansprüche der Klägerin abgelehnt, wegen des Nachtragsangebots Nr. 4 ausgeführt, das dem Grunde nach ein Anspruch des Auftragnehmers nach § 2 Nr. 3 VOB/B besteht, diesen müsse der Auftraggeber jedoch nachweisen. Die Klägerin hat diesen Bescheid angefochten wegen der Ablehnung der anderen verlangten Positionen. Mit Bescheid vom 2010 (Anlage K21) hat das L. die von der Klägerin unter mehrfacher Fristsetzung angeforderten Unterlagen zur Errechnung des geltend gemachten Betrages für das Nachtragsangebot Nr. 4 abgelehnt als nicht ausreichend, "ungeachtet dessen, dass die S. einen Anspruch dem Grunde nach bereits anerkannt hat".Mit Schreiben vom 2010 (Anlage K24) hat das L. auf die von der Klägerseite eingeholte betriebliche Stellungnahme erwidert, dass der geltend gemachte Betrag nicht anerkannt werde, wenn auch auf "die grundsätzliche Anerkennung des Anspruchs auf Vergütung "Bezug genommen wird". Das L. hat einen anderen Einheitspreis errechnet i. H. v. ca. 94.000,00 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, dadurch, dass die Beklagte die Bauarbeiten im Hinblick auf den bevorstehenden G8-Gipfel in Heiligendamm beschleunigt habe und es dadurch zu einer Verkürzung der Bauzeit gekommen sei, habe die Beklagte als Auftraggeber in den Bauvertrag eingegriffen, so dass zwar keine Mengenabweichung i. S. d. § 2 Abs. 3 VOB/B vorliege, aber eine Änderungsanordnung des Auftraggebers, der entweder die Voraussetzungen von § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B erfüllt oder als freie auftraggeberseitige Teilkündigung gem. § 8 Abs. 1 VOB/B zu bewerten sei. Im Übrigen habe die Beklagte den Zahlungsanspruch der Klägerin mehrfach ausdrücklich anerkannt.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94.778,24 € nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 zu zahlen;

  • 2.

    die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 1.935,50 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Klage schon deshalb für unzulässig, weil nach der Rechtsprechung anerkannt sei, dass Einzelpositionen aus einer Schlussrechnung nicht selbständig eingeklagt werden könnten. Im Übrigen habe die Klägerin in dem Vorprozess (Landgericht Schwerin 4 O 233/11) wegen der verlängerten Vorhaltekosten bereits Ansprüche geltend gemacht, sie könne wegen des verkürzten Zeitraumes nicht erneut einen Entschädigungsanspruch geltend machen. Sie habe im Übrigen die Übergabe der Urkalkulation entgegen einschlägiger Vorschriften nicht in einem verschlossenen Umschlag übergeben. Die Klägerin könne daher keine nachträgliche Kalkulation aufstellen. Die Klägerin hätte eine Angebotskalkulation erstellen müssen, die ohne Berücksichtigung von Nachträgen den vereinbarten Gesamtnettopreis ergibt. Weiterhin müssten in Bezug auf das vorgelegte Gutachten, welches die Klägerin eingeholt hat, auch die ersparten Aufwendungen abgezogen werden und di...

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