Nachgehend
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.410,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 20.10.2003, sowie 5,17 EUR Schadensersatz und 20,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
sowie beschlossen:
IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.410,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Beherbergungsvertrag geltend.
Die Klägerin ist …. Die Beklagte ist ….
Die Klägerin trägt vor, sie habe mit der Beklagten und zwar vertreten durch …, einen Vertrag über ein sogenanntes IGA-Arrangement mit 40 Teilnehmern für die Zeit vom 14.09. bis 18.09.2003 geschlossen. Für die Klägerin hat die maßgeblichen Erklärungen deren Angestellte … abgegeben. Zu dem Arrangement verhalten sich die Korrespondenz Anlage K5, K6 und K7. Unstreitig wurde die Reise durchgeführt. Weiter trägt die Klägerin vor, dass der Busfahrer der Beklagten im Auftrage der Beklagten am Ende der Reise der Klägerin einen Scheck über den Betrag von 7.410,00 EUR übergeben habe. Auf die Anlage K8 wird Bezug genommen. Die Klägerin habe den Scheck am 19.09.2003 eingelöst, habe aber dann kurze Zeit später zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Scheck wegen fehlender Deckung rückbelastet worden sei. Dabei seien Rückrechnungskosten in Höhe von 5,17 EUR entstanden. Die Klägerin habe die Leistungen der Beklagten am 18.09.2003 gemäß Anlage K10 in Rechnung gestellt. Eine Zahlung ging unstreitig nicht ein.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen, und nicht wie die Beklagte meint mit einer …. Zwar habe es keinen unmittelbaren persönlichen Kontakt mit der Beklagten … gegeben. Für die Beklagte sei aber als Vertreter der Zeuge … aufgetreten. Dieser habe schon zuvor mit der Klägerin Verträge über Tagesreisen für die Beklagte abgeschlossen und abgewickelt. Das ergebe sich zum Beispiel aus dem Schreiben des Zeugen … Anlage K 2. Auf diesem Schreiben sei die … mit der Inhaberin … benannt und zwar mit der Anschrift … unter Hinweis auf eine Geschäftsstelle Büro …. Auch die Schreiben des Zeugen … Anlage K 4, K 5, K 13 (Blatt 60), K 14, K 15 und Blatt 66 würden die Beklagte als Absenderin ausweisen. Weder habe der Zeuge … darauf hingewiesen, dass er nicht für die Beklagte, sondern für eine Firma … auftrete, noch habe die Klägerin jemals Schreiben mit der Gestaltung des Briefkopfes der … erhalten, wie ihn die Beklagte zum Beispiel mit Blatt 110 d.A. zur Akte gereicht hat. Dass es eine solche … gebe, habe die Klägerin erst nach Nichteinlösung des Schecks erfahren. Einen Katalog einer … habe die Klägerin vor Buchung der Reise nicht erhalten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.410,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 20.10.2003, 5,17 EUR Schadenersatz und 30,– EUR vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie sei nicht passivlegitimiert. Einen Vertrag habe die Klägerin ausschließlich mit der … geschlossen, deren Inhaberin die Beklagte nicht sei. Letzteres ist unstreitig. Der Zeuge … habe nicht in Vollmacht der Beklagten gehandelt. Der Zeuge … sei gar nicht bei der Beklagten angestellt, sondern vielmehr bei der …. Mit Schriftsatz vom 21.07.2005 (Blatt 47 d.A.) trägt die Beklagte dazu vor:
„Zwar ist es richtig, dass der Zeuge vereinzelt und ohne hierzu befugt gewesen zu sein, einen Briefkopf verwandte, in dem die Beklagte als Firmeninhaberin bezeichnet wurde. Dies war jedoch keinesfalls dort der Fall, wo erhebliche Verpflichtungen begründet werden sollten.” Der Zeuge habe auf dem Briefkopf der Beklagten lediglich die Durchführung von Reisen koordiniert. Bezeichnend sei, dass die Klägerin keine Auftragsbestätigungen der Beklagten vorlegen könne. Da die … in Insolvenz gefallen sei, sei es der Beklagten nicht möglich, sich die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Dass die … Vertragspartnerin sein sollte, ergebe sich auch daraus, dass die streitgegenständliche Reise in deren Angebotskatalog für 2003 aufgeführt gewesen sei. Dass die … Vertragspartnerin sein sollte, sei der Angestellten der Klägerin, … stets klar gewesen Dafür spreche auch der Stempelaufdruck auf dem am 18.09.2003 übergebenen Scheck. Dieser weise die … aus. Tatsächlich sei der Betrag zunächst dem Konto der Klägerin gutgeschrieben worden. Der Insolvenzverwalter habe den Betrag wieder zurückbuchen lassen. Auf den zur Akte gereichten Katalog wird Bezug genommen. Es wäre für ein Reisebüro auch vollkommen untypisch, selbst auch als Reiseanbieter aufzutreten.
Weiter trägt die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.09.2005 vor, die … habe die Geschäftsstelle … unte...