Leitsatz (amtlich)

Den gesetzlichen Anforderungen an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffene richterliche Entscheidung wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt.

 

Normenkette

StPO § § 33 ff., § 105

 

Verfahrensgang

AG Bad Berleburg (Entscheidung vom 31.03.2007; Aktenzeichen 8 Gs 160/07)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 31. Mai 2007 (Az: 8 Gs 160/07) am 14. Juni 2007 bei dem ehemaligen Beschuldigten durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig war.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Bad Berleburg auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sache und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des ehemaligen Beschuldigten angeordnet. In dem Beschlusstenor heißt es u.a.:

"Die Durchsuchung hat insbesondere den Zweck folgende Beweismittel aufzufinden:

einrücken wie Bl. 128

Die Beschlagnahme dieser Beweismittel wird angeordnet."

In den Gründen des Beschlusses heißt es:

"Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, einrücken wie Bl. 127."

Bei der Durchsuchung der Wohnung des ehemaligen Beschuldigten am 14. Juni 2010 beschlagnahmte das Hauptzollamt Dortmund ausweislich des Durchsuchungsprotokolls vom selben Tag, Bl. 138 f. GA, mehrere Ordner verschiedenen Inhalts, ein Buch und einen Umschlag mit diversen Rechnungen.

Gegen diesen Durchsuchungsbeschluss richtet sich die noch am Tag der Durchsuchung erhobene Beschwerde des ehemaligen Beschuldigten, die dieser am 05. Februar 2008 und am 20. August 2009 wiederholte. Er ist der Ansicht, es fehle für die Durchsuchung bereits an einem Tatverdacht sowie auch an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Zwar ist die Durchsuchung bereits rechtlich abgeschlossen. Diese prozessuale Überholung führt jedoch nicht grundsätzlich zu einer Unzulässigkeit der Beschwerde. Aus dem Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich für den Betroffenen das Recht, die Berechtigung für Grundrechtseingriffe auch dann noch überprüfen zu lassen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt aufgrund des Verfahrensablaufs in einer Zeitspanne erledigt, in der eine Entscheidung in der vor der Prozessordnung gegebenen Instanz nicht erreicht werden kann.

Demnach kann eine Beschwerde gegen eine vollzogene Durchsuchungsanordnung eines unter Art. 13 GG fallenden Wohnraums aufgrund des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs nicht mit dem Hinweis auf die prozessuale Überholung als unzulässig verworfen werden. Der mit der Durchsuchung einhergehende Eingriff in die grundlegenden Grundrechte des Betroffenen lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, denn eine gerichtliche Überprüfung vor Vollzug der Maßnahme ist in der Regel nicht möglich. Die Durchsuchungsanordnung im Ermittlungsverfahren wird grundsätzlich ohne rechtliches Gehör des Betroffenen erlassen und stützt sich auf den Sachvortrag der Staatsanwaltschaft. Insoweit muss es für den Betroffenen eine Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung geben, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Die Beschwerde ist auch begründet. Infolge der Tatsache, dass die Durchsuchung bereits erfolgt ist, ist sie dahingehend auszulegen, dass die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt werden soll. Entsprechendes hat der ehemalige Beschuldigte in seinem Schreiben vom 20. August 2009 auch beantragt.

Es kann letztlich dahinstehen, ob eine Durchsuchung rechtfertigende Verdachtsgründe im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses vorlagen und ob die angeordnete Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Denn es fehlt schon an einer wirksamen Entscheidung des Amtsgerichts, da die Bezeichnung der Beweismittel in der Beschlussurschrift durch die Formulierung "einrücken wie..." nicht von der Unterschrift des Richters gedeckt ist. Gleiches gilt für die Ausführungen in den Gründen. Das Amtsgericht kann die Durchsuchung gem. § 105 StPO u.a. durch Beschluss anordnen. Dabei wird den gesetzlichen Anforderungen einer außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffenen richterlichen Entscheidung (§§ 33 ff. StPO) nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2004, Az: 1 Ws 191/04). Mit der Verweisung auf Aktenbestandteile erteilt der Richter einer nachgeordnet...

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