Verfahrensgang
AG Bonn (Entscheidung vom 11.05.2010; Aktenzeichen 51 Gs 1122/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 11.05.2010 - Az: 51 Gs 1122/10 (5) - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen trägt die Beschwerdeführerin.
Gründe
I.
Die Sgruppe um die Beschwerdeführerin und die Q. Gruppe um die Firma Q. AG sind die beiden größten privaten Vgruppen in Deutschland, die zusammen über einen Marktanteil von ca. 80 Prozent des bundesweiten Gwerbemarkts verfügen.
Durch Vermerk vom ##.03.2010 leitete das Bundeskartellamt ein kartellrechtliches Ermittlungsverfahren u. a. gegen die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin und deren Verbundunternehmen sowie deren Wettbewerberin, der Firma Q. AG, und deren Verbundunternehmen wegen des Verdachts von direkten Absprachen über Verhandlungsziele und -strategien gegenüber Betreibern von Übertragungswegen (über L, W und F-Netze) im Hinblick auf eine zukünftige Verschlüsselung ihrer R, der Einführung von zusätzlichen Entgelten für die Bereitstellung an die Netzbetreiber und Signalnutzungsbeschränkungen (u. a. X und Y) ein. Dem lag der Verdacht zugrunde, dass beide Vgruppen durch Absprachen die wirtschaftlichen Risiken der Maßnahmen, die sich bei einer alleinigen Umstellung ergeben würden, zu minimieren versuchten. Bei tatsächlichem Vorliegen dieser Verhaltensweisen handelt es sich um Verstöße gegen §§ 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB; 81 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 101 AEUV (ex Art. 81 EG); §§ 30, 130 OWiG.
Aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts C vom ##.05.2010, durch welche die Durchsuchung der Geschäftsräume aller Beschuldigten angeordnet worden war, durchsuchten die Ermittlungsbehörden am ##.05.2010 auch die Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin. Von dem ursprünglichen Durchsuchungsbeschluss war dabei nur die Adresse T-Str., ##### M umfasst (Bl. ### d. A.). Die durchführenden Ermittlungsbehörden ordneten aber vor Ort auch die Durchsuchung der Hausnummern #### und #### an, die der Beschwerdeführerin zuzurechnen waren. Zur Begründung wurde in der Durchsuchungsniederschrift der Ermittlungsbehörden vom ##.05.2010 angeführt, nachdem vergeblich versucht worden sei, den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts C telefonisch zu erreichen, sei ein Zuwarten nicht zumutbar gewesen, da ansonsten der Durchsuchungszweck gefährdet worden wäre (Bl. # d. A. U2).
Die Ermittlungsbehörden stellten im Verlauf der Durchsuchung IT-Asservate vorläufig sicher (nämlich die Serverdaten von betroffenen Beschäftigten, Bl. ## ff. d. A. U2) und verbrachten diese in die Räumlichkeiten des Bundeskartellamts zur weiteren Sichtung. Daneben wurden unter Berufung auf Gefahr im Verzug umfangreiche Geschäftsunterlagen gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG beschlagnahmt, da diese von der Beschwerdeführerin nicht freiwillig herausgegeben wurden. Die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin erhoben ausdrücklich Widerspruch gegen diese Maßnahme. In der Folgezeit begehrte die Beschwerdeführerin mehrfach Akteneinsicht, die ihr unter Verweis auf das laufende Ermittlungsverfahren durch das Bundeskartellamt versagt wurde. Auf Antrag des Bundeskartellamts vom ##.06.2010 (Bl. ### ff. d. A. U2) bestätigte das Amtsgericht C am ##.06.2010 unter den Az. ## Gs ####/## (Sgruppe E GmbH, Bl. ### ff. d. A. U2) und Az. ## Gs ####/## (E U GmbH, Bl. ### ff. a. A. U2) die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung vorgefundenen Unterlagen, nämlich der Asservate Nr. #-##, ##, ##-##, ##-##, ##-##, ## sowie ##-### gemäß des Asservatenverzeichnisses des Bundeskartellamts vom ##.05.2010 (Bl. ## ff. d. A. U2).
Mit Schreiben vom ##.07.2010 hat sich der Verteidiger RA N für die Beschwerdeführerin (Bl. ### d. A. U2) bestellt und gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom ##.05.2010 (Az. ####/## (#)) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerde sei zulässig, weil die Sichtung noch nicht abgeschlossen sei. Zudem unterliege der Beschluss formellen Bedenken dahingehend, dass in ihm der Tatverdacht nicht hinreichend konkret ausgeführt worden sei. Darüber hinaus sei die Anordnung unverhältnismäßig, da das Bundeskartellamt angesichts der Mitwirkung der Beschwerdeführerin ein milderes Mittel hätte in Erwägung ziehen müssen. Zudem sei die Anordnung ungeeignet und stehe außer Verhältnis zu dem Nutzen für den durch sie verfolgten Zweck.
Unter dem hiesigen Az. 27 Qs 21/10 hat die Beschwerdeführerin zeitgleich Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts C vom ##.06.2010 (Az. ## Gs ####/##) eingelegt.
Nach einer weiteren Stellungnahme des Bundeskartellamts vom ##.08.2010 hat das Amtsgericht C der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist ein weiteres Mal angehört worden.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig.
Es kann dahinstehen, ob die D...