Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung des Mieters zur Erteilung einer Einziehungsermächtigung

 

Orientierungssatz

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter widerruflich zu ermächtigen, vom Konto des Mieters die nach dem Mietvertrag zu entrichtenden Mietzahlungen, Umlagen usw mittels Lastschrift einzuziehen.

 

Tatbestand

Das Amtsgericht Siegen hat durch Urteil vom 16.4.1975 eine Klage der Klägerin abgewiesen, mit der diese die Feststellung begehrt hat, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr eine Einziehungsermächtigung bezüglich des für die Wohnung zu zahlenden Mietzinses zu erteilen. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl 72 - 80 dA) wird in vollem Umfang Bezug genommen (§ 543 ZPO).

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin formgerecht und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet. Sie wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist insbesondere der Ansicht, daß die Beklagten aufgrund der Ziffer 3 Abs 1 der Vertragsbestimmungen zu dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag vom 10.11.1969 nach Treu und Glauben verpflichtet seien, der Klägerin die gewünschte Einzugsermächtigung zu erteilen. Bei Vertragsschluß hätten die Parteien die Möglichkeit eines Lastschriftverfahrens noch nicht in Betracht gezogen, weil bei der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt ein Anschluß an eine EDV noch nicht erfolgt sei. Erst später habe sich die Klägerin an das Rechenzentrum der Wohnungswirtschaft in M. angeschlossen mit der Folge, daß sich damit für sie die Notwendigkeit ergeben habe, die Mieten nunmehr im Lastschriftverfahren einzuziehen. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, daß die Erteilung der Einziehungsermächtigung für die Beklagten mit keinen Nachteilen verbunden und daher für sie zumutbar sei. Schließlich würden die Interessen der Beklagten auch dadurch hinreichend gewahrt, daß die von der Klägerin geforderte Einzugsermächtigung von den Beklagten jederzeit widerrufen werden könne. Im übrigen läge die Einziehung der Mieten im Wege des Lastschriftverfahrens auch im Interesse der Beklagten, weil dadurch die Verwaltungskosten der Klägerin gesenkt würden, was letztlich auch den Mietern und damit den Beklagten zugute komme.

Die Klägerin beantragt,

1)

das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, die Klägerin widerruflich zu ermächtigen, die von den Beklagten nach dem Mietvertrag vom 10. November 1969 zu entrichtenden Mietzahlungen, Gebühren und Umlagen von einem Konto der Beklagten mit Lastschrift einzuziehen.

2)

Hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben, und die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin widerruflich zu ermächtigen, die von dem Beklagten aufgrund des Mietvertrages vom 10. November 1969 zu entrichtenden Mietzahlungen, Gebühren und Umlagen von einem von den Beklagten anzugebenden Konto der Beklagten mittels Lastschrift einzuziehen.

3)

höchst hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin widerruflich zu ermächtigen, die von der Beklagten aufgrund des Mietvertrages vom 10. November 1969 zu entrichtende monatliche Gesamtmiete von zur Zeit 349,70 DM von einem von den Beklagten anzugebenden Konto der Beklagten mittels Lastschrift einzuziehen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und beziehen sich dabei auf die ihrer Meinung zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in den Akten befindlichen vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Bedenken. Denn die Klägerin begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich einer Verpflichtung der Beklagten im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages. Die Feststellungsklage ist deshalb geboten, weil die Höhe der von den Beklagten monatlich zu entrichtenden Mietzahlungen, Gebühren und Umlagen nicht konstant sein wird und daher eine Leistungsklage nicht möglich ist.

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages vom 10.11.1969 sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin die geforderte widerrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen. Diese Verpflichtung folgt zwar nicht unmittelbar aus Ziffer 3 Abs 1 der dem Mietvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB), weil diese Klausel ihrem Wortlaut nach lediglich die Zahlungsmodalität regelt, nicht aber eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einzugsermächtigung enthält. Diese Verpflichtung ergibt sich aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 242 BGB), weil der Mietvertrag hinsichtlich der hier streitigen Frage der Einzugsermächtigung eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthält. Denn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1969 war das Lastsc...

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