Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Pflicht des Mieters zur Erteilung einer Einzugsermächtigung

 

Leitsatz (amtlich)

Aus den allgemeinen Grundsätzen zwischen den Parteien eines Mietvertrags bestehenden Vertrauensverhältnis kann keine Pflicht des Mieters zur Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung hergeleitet werden.

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch des Vermieters auf Erteilung einer Einzugsermächtigung muß sich (zunächst) aus dem Mietvertrag ergeben.

2. Aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben läßt sich keine Pflicht des Mieters zur Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung herleiten.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind seit November 1955 Mieter in einer Wohnung der Klägerin. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Erteilung einer Einzugsermächtigung für den Mietzins samt Nebenkosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß sich der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der geforderten Einzugsermächtigung nach Treu und Glauben aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis herleite. Die Einführung des Lastschriftverfahrens bedeute für die Klägerin eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung. Demgegenüber erlitten die Beklagten durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung keine Nachteile; insbesondere könne hierdurch kein unzumutbarer Eingriff in den privaten Lebensbereich der Beklagten gesehen werden. Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des Urteils der ersten Instanz wird auf das Urteil vom 13. September 1978 (Bl 26/30 dA) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, das den Beklagten am 21.9.1978 zugestellt wurde, haben die Beklagten am 20. Oktober 1978 Berufung eingelegt und diese am 20. November 1978 begründet.

Die Beklagten sind der Ansicht, daß sie weder durch den Mietvertrag, noch auf Grund allgemeiner Billigkeitserwägungen verpflichtet seien, der Klägerin eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Sie hätten bereits die Bemühungen der Klägerin zur kostensenkenden Rationalisierung dadurch unterstützt, daß sie ihrer Bank für die monatliche Bezahlung der Mieten einen Dauerüberweisungsauftrag erteilt hätten. Da die Einzugsermächtigung nicht auf einen bestimmten monatlichen Betrag beschränkt sei, vielmehr die Klägerin ermächtigt werden solle, die Mieten, Gebühren und Umlagen einfach einzuziehen, bedeutet diese Art des Verfahrens einen nicht unerheblichen Eingriff in den Verfügungsbereich der Beklagten. Dieser Eingriff werde auch nicht dadurch gemindert, daß die Beklagten das Recht hätten, innerhalb einer Frist von 6 Wochen einer Belastung zu widersprechen. Die Klägerin habe im übrigen nicht detailliert dargelegt, welche zwingenden Gründe für sie vorlägen, um von den Beklagten die Erteilung einer Einzugsermächtigung zu verlangen. Ihre allgemein gehaltenen Erklärungen, sie wolle das Lastschrifteneinzugsverfahren generell einführen und dieses Verfahren würde ihre Verwaltungskosten erheblich senken, würden allein nicht genügen.

Die Beklagten beantragen:

1.

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 13.9.1978 wird aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger beantragen

die Berufung zurückzuweisen.

Obgleich ein förmlicher Antrag nicht gestellt wurde, ergibt sich der Wille zur Klageabweisung aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 1.12.1978, in welchem sie auf die Berufungsbegründungsschrift erwiderte.

Sie ist der Ansicht, daß das Amtsgericht der Klage zurecht stattgegeben habe. Das Erstgericht hätte seine Entscheidung im übrigen nicht einmal auf Billigkeitserwägungen stützen müssen; denn eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einziehungsermächtigung ergebe sich schon aus der klaren mietvertraglichen Bestimmung, wonach die Vermieterin "Zeit, Ort und Art der Zahlung des Mietzinses" bestimmen könne. Der bereits im Jahre 1955 zwischen den Parteien geschlossene Formularmietvertrag habe nicht ausdrücklich die Bestimmung enthalten, daß die Beklagten dem Lastschrifteinzugsverfahren zuzustimmen hätten, da dieses Verfahren zu jener Zeit allgemein noch nicht praktiziert worden sei.

Die ab 1969 geschlossenen Verträge der ... enthielten schon allgemein die Bestimmung, daß sich die Mieter "damit einverstanden erklärten, daß auf Verlangen des Wohnungsunternehmens die Miete im Einzugsverfahren erhoben wird und sich verpflichten, dem Wohnungsunternehmen und der Bank gegenüber die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben". Daß das Lastschrifteinzugsverfahren für die Buchhaltung der Klägerin eine erhebliche Vereinfachung und damit auch Kosteneinsparungen erbringe, läge auf der Hand. Da die Beklagten in einer Sozialwohnung wohnten, für die sie lediglich die Kostenmiete bezahlen, würde sich dieser Betriebskostenfaktor auf alle Mieter und damit auch auf die Beklagten auswirken. Von den etwa 20.000 Mietern der Klägerin seien nur 671 Mieter, die die monatliche Miete bar bezahlen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß den §§ 511, 511a ZPO statthaft, sowie formgerecht und fristgerecht eingelegt und begrün...

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