Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 11.235,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2003 zu zahlen.
III.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin schloss mit Antrag vom 08.09.1997 bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung ab. Dem Krankentagegeldversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen RB/KT 94 zugrunde. Mit Nachtrag vom 20.10.2001 wurde das Krankentagegeld infolge einer Beitragsanpassung auf 105,00 Euro pro Tag erhöht.
In § 19 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen RB/KT 94 ist unter anderem folgendes geregelt:
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Person ...
(b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist.
Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;
(c) mit dem Bezug einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Rentenbezug;
§ 19 Abs. 2 lautet:
Wird das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit (insbesondere Aufgabe einer Erwerbstätigkeit), wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit oder wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beendet, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer des Wegfalls der Voraussetzung, die Dauer der Berufsunfähigkeit oder die Dauer des Bezugs von Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen.
Hinsichtlich des weiteren Vertragsinhalts und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Vertrag (Bl. 8-17 d. A.) Bezug genommen.
Zum 01.03.2001 schloss die Klägerin bei der A Lebensversicherung Aktiengesellschaft eine private Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab, aus der sie im Fall der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von 1.500,00 DM (766,94 Euro) erhalten sollte. Die Klägerin ist seit dem 28.11.2002 wegen eines diagnostizierten Mamma-Karzinoms mit anschließender akuter Belastungsreaktion durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 09.01.2003 bis zum 16.06.2003 zahlte die Beklagte ein Krankentagegeld in Höhe von 105,00 Euro pro Kalendertag; insgesamt 16.695,00 Euro. Mit Schreiben vom 14.05.2003 bewilligte die A Lebensversicherungs AG der Klägerin eine Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 01.12.2002 bis zum 30.09.2003.
In dem Schreiben vom 14.05.2003 heißt es u.a.:
Aufgrund der eingereichten Unterlagen können wir Leistungen für die Zeit vom 01.12.2002 bis zum 30.09.2003 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erbringen. Wir stellen die Versicherung mit dem Jahresbeitrag von 1.742,48 Euro anteilig zu 100 % beitragsfrei und zahlen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Mit diesen Leistungen ist keine Anerkennung einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verbunden. Aufgrund der derzeit durchgeführten Therapie muss zunächst der weitere Krankheitsverlauf abgewartet werden, so dass eine vollständige bedingungsgemäße Prüfung unserer Leistungspflicht noch dauern würde und eine Verweisungsprüfung zur Zeit gemäß § 2.1 der besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht möglich ist.
Mit Schreiben vom 29.07.2003 forderte die Beklagte von der Klägerin unter Berufung auf den Bezug von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung das nach dem 01.03.2003 gewährte Krankentagegeld von insgesamt 11.235,00 Euro zurück. In einem Schreiben der A Lebensversicherung Aktiengesellschaft vom 07.10.2003 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin heißt es u.a.:
Eine bedingungsgemäße Anerkennung einer Berufsunfähigkeit erfordert, dass die vorgenannten Vertragsbedingungen in allen Punkten vollständig geprüft und erfüllt sein müssen. Es muss deshalb gleichermaßen berücksichtigt werden, ob ein Versicherter in der Lage ist, noch eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben. Da eine vollständige bedingungsgemäße Leistungsprüfung noch dauern w...