Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 227/16) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. April 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 227/16 - wird
zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.163,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Versicherungsleistungen, die die Klägerin in Form von Krankentagegeld an den Beklagten erbracht hat.
Der Beklagte unterhielt seit Mai 1998 bei der Klägerin eine Krankentagegeldversicherung im Tarif TN 7 (Versicherungsnummer XXXXXXXXXG, Bl. 26 GA). Versichert war ein Krankentagegeld in Höhe von 51,13 Euro je Kalendertag mit einer Karenzzeit von 7 Tagen. Bestandteil des Vertrages waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankentagegeldversicherung, bestehend aus Teil I - Musterbedingungen 1994 (MB/KT 94) und Teil II - Tarifbedingungen der A. Krankenversicherung AG (TB), Nr. 1-31 (Bl. 27 ff. GA).
§ 11 MB/KT lautet:
Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit oder der Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl. § 15 Buchstabe b) einer versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherer von dem Eintritt dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren.
In § 15 MB/KT 94 heißt es u.a.:
Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen
a) beim Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. (...).
b) Mit Eintritt der Berufsunfähigkeit (...).
In Nr. 30 der Tarifbedingungen heißt es u.a.:
(2) Berufsunfähigkeitsrente
Grundsätzlich endet das Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Nachleistungen nach § 15b MB/KT 94 mit dem Bezug von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die Differenz zwischen der Rentenzahlung und dem vertraglich vereinbarten Tagegeld wird für längstens 3 Monate nach Beginn der Rentenzahlung ausgezahlt, sofern nicht bereits wegen festgestellter Berufsunfähigkeit die 3-monatige Nachleistung in Anspruch genommen wurde. Rentenzahlungen wegen vermuteter Berufsunfähigkeit (z.B. § 2 Abs. 3 BUZ) werden nicht angerechnet.
Wegen Bezuges einer Rente aufgrund lediglich vermuteter Berufsunfähigkeit (z.B. § 2 Abs. 3 BUZ) endet das Versicherungsverhältnis nicht.
In Nr. 31 der Tarifbedingungen heißt es:
Wird das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit oder wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente beendet, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, die Dauer der Berufsunfähigkeit oder die Dauer des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. (...).
In der Zeit ab dem 18. Februar 2013 war der Beklagte krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Klägerin erbrachte nach Ablauf der Karenzzeit bis zum 2. Dezember 2013 Leistungen für 281 Tage in Höhe von insgesamt 14.367,53 Euro.
Der Beklagte unterhält bei der N. Lebensversicherung AG unter der Versicherungsnummer L-280356.152.012 eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Diese teilte ihm mit Schreiben vom 10. Juni 2013 (Bl. 61 GA) mit, dass für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 1. Januar 2014 "kulanterweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erbracht würden, darunter eine monatliche Rente in Höhe von 2.645,25 Euro. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass es angesichts des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit mit Wirkung ab 1. März 2013 zu einer Überzahlung gekommen sei. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, die ausgezahlten Krankentagegelder für die Zeit vom 1. März 2013 bis 2. Dezember 2013 in Höhe von 14.163,01 Euro zurückzuzahlen. Zugleich bot sie ihm an, die Krankentagegeldversicherung ab 1. März 2013 in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen. Da Rückzahlungen nicht erfolgten, mahnte die Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Betrag u.a. mit Schreiben vom 24. Februar 2014 (Bl. 67 GA) unter Fristsetzung auf den 31. März 2014 zur Zahlung an. Weitere Zahlungsaufforderungen unter Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten blieben erfolglos.
Die Klägerin hat den Beklagten für rückzahlungspflichtig gehalten, weil das Versicherungsverhältnis und, damit einhergehend, ihre Leistungspflicht wegen des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente ab 1. März 2013 geendet habe. Dass der Kläger die Rente lediglich als Kulanzleistung bezogen habe, sei rechtlich ohne Belang. Allein für den Fall der vermuteten Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 BUZ, der hier - unst...