Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfall, Kausalität
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Unfallversicherung.
Die Beklagte ist eine Versicherung, die unter anderem Versicherungspakete über die C vertreibt. Unter dem 12.09.2006 schloss der Kläger bei der Beklagten eine Unfallversicherung in S ab. Dieser Versicherungsvertrag bietet Versicherungsschutz gegen Unfälle im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 der allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB), welche den AUB 94 entsprechen und dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zugrunde liegen.
In den AUB (94) heißt es unter anderem:
§ 1 Der Versicherungsfall
I. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Die Leistungsarten, die versichert werden können, ergeben sich aus § 7; aus Antrag und Versicherungsschein ist ersichtlich, welche Leistungsarten jeweils vertraglich vereinbart sind.
II. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.
III. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
IV. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
(1) Ein Gelenk verrenkt wird oder
(2) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
§ 2 Ausschlüsse
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen
(...)
III. (1) (...)
(2) Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Hirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne des § 1 III. die überwiegende Ursache ist.
Bis zum 10.01.2007 hatte der Kläger keine spürbaren Beschwerden im Rücken- bzw. Bandscheibenbereich oder im Übrigen.
Am 10.01.2007 fiel der PKW des Klägers durch einen technischen Defekt aus. Nachdem der Wagen ausgerollt war, wollte der Kläger ihn bei starkem Regen in die nahe Haltebucht schieben, wobei er sich gegen den Wagen stemmen musste. Dabei knackte es im unteren Bereich seines Rückens. Fünf Wochen später wurde bei dem Kläger ein Bandscheibenschaden in Form einer breitbasigen Bandscheibenprotrusion in den Segmenten Segment L4/5 und L5/S1 diagnostiziert. Dessen Ursache und weitere Folgen aus diesem Geschehnis sind zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 25.05.2007 lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die 6-monatige Klagefrist des Versicherungsvertragsgesetzes Ansprüche aus dem Unfallgeschehen ab.
Die medizinischen Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen und eine abschließende Beurteilung bezüglich der Auswirkungen des Ereignisses vom 10.01.2007 ist derzeit noch nicht möglich.
Der Kläger behauptet, er sei während des Schiebens des Fahrzeuges weggerutscht; die Bandscheibenschädigung sei Folge des Geschehens im Anschluss an den Autounfall, insbesondere des Wegrutschens beim Wegschieben des Fahrzeuges; im Anschluss an den Unfall hätten sich diverse Beeinträchtigungen im Sinne einer Invalidität gezeigt: eine Beugehaltung, insbesondere das Heben aus einer Beugehaltung sei nicht mehr möglich; das Laufen sei gar nicht mehr möglich; das Gehen würde bereits nach 800-900 Metern ein so starke Belastungsproblematik in Form von Schmerzen, dass er sich ausruhen müsse; das Stehen und Sitzen sei nur noch in einem Umfang von 10-15 Minuten am Stück möglich; er könne die früher getätigten Arbeiten in Haus und Hof seiner Lebenspartnerin nicht mehr durchführen; sportliche Betätigungen seien nicht mehr möglich; das Schlafen sei nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich; er könne keine längeren Autofahrten mehr absolvieren; er sei bei der Körperhygiene und dem Bekleiden auf fremde Hilfe angewiesen; er leide unter permanenten und chronischen Schmerzen.
Er ist der Ansicht, es sei gemäß § 7 AUB nur eine fristgemäße ärztliche Feststellung erforderlich; nicht erforderlich sei deren Überlassung an die Beklagte innerhalb der Frist; die Berufung auf § 7 AUB sei darüber hinaus treuwidrig, da die Beklagte die Regulierung endgültig und abschließend abgelehnt hat.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte ihm wegen des Unfallereignisses vom 10.01.2007 Ansprüche aus der Unfallversicherung zur Vertrags-Nr. zu gewähren hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger habe durch die Geschehnisse am 10.01.2007 keinen Unfall im Sinne der AUB erlitten; die von Klägerseite beschriebenen Gesundheitsschädigungen würden von § 1 Abs. 3 AUB nicht erfasst werden, da Kraft- und Überanstrengungen keine Einwirkungen von außen seien, sondern auf inneren Vorgängen beruhen; es liege auch tatbestandsmäßig schon keine Fall des § 1 Abs. 4 AUB vor.
Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med....