Leitsatz (amtlich)
Der Ausschluss von nicht überwiegend durch einen Unfall verursachten Schädigungen an den Bandscheiben gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 AUB 95 verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Beruht die Invalidität auf der Schädigung einer Bandscheibe muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass dem Unfallereignis hieran ein Verursachungsanteil von über 50 % zukommt.
Normenkette
AUB 95 § 2 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 30.07.2004; Aktenzeichen 9 O 32/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 30.7.2004 - 9 O 32/00 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Invaliditätsentschädigung aus seiner privaten Unfallversicherung.
Am 1.12.1996 schloss der Kläger mit der Beklagten unter Einbeziehung der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingung (AUB 95) sowie Besonderen Bedingungen und Zusatzbedingungen zur Unfallversicherung für den Rahmenvertrag mit dem Bund der Versicherten e.V. einen Unfallversicherungsvertrag ab.
Am 23.7.1999 suchte der Kläger auf Verweisung seines Hausarztes den Facharzt für Neurologie- und Psychiatrie/Psychotherapie Sch. auf, der einen subligamentären BSV L5/S1 diagnostizierte. Mit Unfallschadensanzeige vom 30.7.1999 meldete der Kläger der Beklagen einen Unfall vom 18.7.1999. Mit Schreiben vom 8.12.1999 lehnte die Beklagte ihre Eintrittpflicht endgültig ab.
Mit Urt. v. 30.7.2004, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat das LG die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, Schädigungen der Bandscheibe wie die vom Kläger erlittene seien nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 AUB 95). Versicherungsschutz bestehe hierfür nur, wenn ein versichertes Unfallereignis überwiegende Ursache für die Bandscheibenschädigung gewesen sei. Für die Voraussetzung des Wiedereinschlusses, d.h. die überwiegende Ursache der Bandscheibenschädigung durch das versicherte Unfallereignis, sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Der Risikoaus- und Wiedereinschluss sei auch nicht zu beanstanden und benachteilige den Kläger entgegen dem Gebot von Treu und Glauben nicht unangemessen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe beim Kläger bereits ein längerfristiger Schaden im Bereich der Bandscheibe vorgelegen. Das Auffangen des Rasenmähers als Unfallereignis sei nicht die überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall gewesen.
Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Klägers. Dieser führt aus, § 2 AUB 95 sei mindestens hinsichtlich der Beweislastverteilung unklar gefasst. Der Versicherungsnehmer gehe im Zuge der Lektüre des § 2 AUB davon aus, er sei versichert, wenn er unfallbedingt einen Bandscheibenvorfall erleide. Im Übrigen sei der Beweis einer überwiegenden Verursachung des Bandscheibenvorfalls durch das Unfallereignis geführt. Im vorliegenden Falle habe der Unfall den letzten Anstoß zum Durchdringen des Bandscheibengewebes des Kerns durch die Hülle gegeben, also des Auftretens des Bandscheibenvorfalls.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Karlsruhe abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 62.633,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 8.12.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Klage ist der Erfolg zu versagen, weil die Beklagte für das Unfallereignis vom 18.7.1999 nicht einstandspflichtig ist.
a) Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem LG davon aus, dass der Kläger aktivlegitimiert ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des LG verwiesen. Ebenso ist im vorliegenden Falle nach dem - bestrittenen - Klagvorbringen (Nachfassen eines wegrutschenden Rasenmähers) von einem Unfall i.S.d. § 1 Abs. 3 AUB 95 auszugehen. Bei einem Unfall handelt es sich bedingungsgemäß um ein äußeres Ereignis, das - nicht willensgesteuert - auch im Ablauf einer willentlich in Gang gesetzten Eigenbewegung des Versicherten auftreten kann und dann zumindest mitursächlich für die Gesundheitsbeschädigung wird (BGH VersR 1998, 73). Die vom Kläger im Rahmen seiner Vernehmung als Partei gegebene Schilderung des Unfallherganges am 18.7.1999 erfüllt diese Voraussetzungen. Ob hinsichtlich der Feststellungen des LG insoweit die nicht unbeachtlichen Gegenrügen der Beklagten durchdringen, kann offen bleiben, denn der Klage ist schon aus den weiteren Gründen der angefochtenen Entscheidung der Erfolg zu...