Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumungsfrist für Untermieter
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Dem Untermieter ist nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses gemäß ZPO § 721 eine Räumungsfrist zu gewähren.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Im Jahre 1968 verpachtete der Kläger sein Grundstück an das Ehepaar J.. Seit 1974 bewohnten die Beklagten das auf diesem Grundstück belegene Wohnhaus in Untermiete. Am 5.5.1981 kündigte der Kläger den Eheleuten J. das Pachtverhältnis zum 31.12.1981. Mit Schreiben vom 1.3.1982 an den Kläger und mit weiterem Schreiben vom 12.3.1982 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers teilte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten u.a. mit, daß die Beklagten ein eigenes Haus bauten, mit dessen Fertigstellung bis zum 1.10.1982 zu rechnen sei. Die Beklagten seien bereit, bis spätestens zum 1.10.1982 die Mieträume zu räumen.
Unter dem 31.3.1982 erhob der Kläger Räumungsklage, in der er u.a. ausführte, er bestehe auf einer sofortigen Räumung, da seine Tochter, die zu heiraten beabsichtige, in das von den Beklagten bewohnte Haus einziehen solle.
In ihrer Klageerwiderung vom 19.4.1982 und im Verhandlungstermin des AG vom 9.6.1982 erkannten die Beklagten den Räumungsanspruch an und beantragten gleichzeitig die Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 1. l0. 1982.
Das AG erließ daraufhin ein entsprechendes Anerkenntnisurteil, wobei es den Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 30.9.1982 zubilligte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Die vom AG den Beklagten gem. § 721 ZPO gewährte Räumungsfrist bis zum 30.9.1982 war nicht zu beanstanden.
Der Anwendung dieser Vorschrift steht insbesondere nicht entgegen, daß zwischen Parteien kein Mietverhältnis bestand. Entscheidend war allein, daß der Kläger die Beklagten auf Räumung von Wohnraum in Anspruch genommen hatte, wobei der Rechtsgrund des Innehabens unerheblich ist. Auch bloßer Besitz reicht insoweit aus (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, § 721, Anm. 2).
Die den Beklagten bis zum 30.9.1982 bewilligte Räumungsfrist war unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien auch angemessen und dem Kläger zuzumuten.
Das AG hat insoweit zu Recht zugrunde gelegt, daß die Beklagten das Wohnhaus des Klägers bereits seit dem Jahr 1974 bewohnten. Hinzu kommt, daß sie bereits vor Klageerhebung dem Kläger mitgeteilt hatten, die Wohnung bis spätestens zum I. 10. 1982 zu räumen, da zu diesem Zeitpunkt ihr Eigenheim fertiggestellt sein würde. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten nach dem Vortrag des Klägers bereits im Mai 1981 von der bevorstehenden Räumung des Grundstücks Kenntnis erlangt hatten. Denn jedenfalls war es im Zeitpunkt der Verkündung der angefochtenen Entscheidung auch nach Ansicht der Kammer den Beklagten nicht mehr zuzumuten, bis zur Fertigstellung ihres Eigenheimes am 1.10.1982 einen mit nicht unerheblichen Kosten verbundenen Umzug durchzuführen.
Das Interesse des Klägers, der nach seinem Vortrag die fragliche Wohnung für seine Tochter benötigte, war demgegenüber als nicht so schwerwiegend zu beurteilen, als daß es der Bewilligung der von den Beklagten begehrten Frist von vier Monaten entgegengestanden hätte.
Fundstellen