Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Räumungsfristen nach ZPO § 794a
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Gewährung von Räumungsfristen nach ZPO § 794a kann nicht von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Beklagten haben sich mit am 18.6.1982 vor dem AG abgeschlossenem Vergleich verpflichtet, die von ihnen innegehalten Wohnung zum 30.9.1982 zu räumen und an die Klägerin zurückzugeben. Sie haben mit am 14.9.1982 bei Gericht eingegangener Schrift beantragt, ihnen eine Räumungsfrist bis zum 31.1.1983 zu gewähren. Die Klägerin hat der Bewilligung der Räumungsfrist bis zum 31.1.1983 unter der Bedingung zugestimmt, daß die Beklagten sich verpflichten, mit Wirkung vom 1.10.1982 an bis zu ihrem Auszug eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 402,40 DM zu zahlen. Sie hat vorgetragen, diese Nutzungsentschädigung entspreche der ortsüblichen monatlichen Miete.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das AG den Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31.1.1983 mit der Auflage bewilligt, daß sie der Klägerin vom 1.10.1982 an ein Nutzungsentgelt in Höhe von monatlich 402.40 DM zahlen.
Entscheidungsgründe
Die dem Beklagten vom AG gemachte "Auflage", vom 1.10.1982 an an die Klägerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 402,40 DM zu zahlen, kann keinen Bestand haben. Es ist nach Ansicht der Kammer unzulässig, die Gewährung von Räumungsfristen von der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen. Eine derartige Entscheidungsbefugnis des Gerichts bedürfte einer besonderen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die jedoch nicht vorhanden ist.
Allerdings stehen die Bewilligung einer Räumungsfrist und die Bestimmung ihrer Dauer im Ermessen des Gerichtes; das Gericht hat dabei die Interessen der beiden Parteien gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kann das Gericht bei seiner Ermessensausübung u.a. auch berücksichtigen, ob und inwieweit der Mieter seiner Verpflichtung zur Zahlung der vom Vermieter zu beanspruchenden Nutzungsentschädigung nachkommt. Bei Nichtrückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses - wie hier - kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung entweder den vereinbarten oder an Stelle dessen den Mietzins verlangen, der für vergleichbare Räume ortsüblich ist, § 557 BGB. Das Gericht kann daher, wenn und soweit dazu im Einzelfall Veranlassung besteht, die Gewährung oder Verlängerung von Räumungsfrist davon abhängig machen, daß der Räumungsschuldner entweder den vereinbarten Mietzins oder ggf. die ortsübliche Miete oder aber einen dazwischen liegenden Betrag als Nutzungsentgelt zahlt, wobei Obergrenze jedenfalls die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete ist.
Für eine dahingehende Ermessensentscheidung ist jedoch im vorliegenden Fall kein Raum. Denn weder die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete noch ein jedenfalls angemessener Mindestbetrag sind hier feststellbar. (...).
Bei dieser Sachlage hatte es bei einer einschränkungslosen Räumungsfristgewährung für die Beklagten zu verbleiben.
Fundstellen