rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2010 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der am 08.07.2009 durchgeführten Facettenblockade resultierenden weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und die Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung XY, Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters in Höhe von 3.364,73 EUR zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.
6. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 171.598,96 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung.
Die Klägerin leidet seit 2007 an Beschwerden im Iliosakralgelenk. Am 4.2.2009 erlitt sie eine LWS-Distorsion, war aber weiterhin voll berufsfähig. Am 29./30.6.2009 war sie wegen einer Bandscheibenprotrusion L4/5 in stationärer Behandlung bei der Beklagten. Dort wurde ihr u.a. das Formblatt „Diskographie/Disko-CT” zur Unterschrift vorgelegt. Sie erhielt anschließend eine problemlos verlaufende erste Injektion von Schmerzmitteln im LWS-Bereich (sog. epidurale Injektion). Am 8.7.2009 stellte sich die Klägerin absprachegemäß erneut bei der Beklagten vor und erhielt im Rahmen einer ambulanten Behandlung eine zweite Injektion (sog. Facettenblockade). Daraufhin traten Fieber von 40°C, Übelkeit, Bewegungseinschränkungen im rechten Bein und Rücken sowie Schmerzen im Hüftbereich auf. Eine Nachbehandlung im Uniklinikum CC ergab, dass sie eine Infektion mit Staphylococcus Aureus erlitten und sich ein Psoasabszess rechts gebildet habe. Die Klägerin kann ihren Beruf als Krankenschwester inzwischen nicht mehr ausführen. Die Deutsche Rentenversicherung sprach ihr durch Bescheid vom 29.5.2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zur Regelaltersgrenze zu.
Die Klägerin beauftragte ihren Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich, Ansprüche aus folgendem Streitwert geltend zu machen.
a) Leistung: |
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Schmerzensgeld |
50.000,00 EUR |
Verdienstausfall f. d. Vergangenheit |
3.423,80 EUR |
Haushaltsführungsschaden f. d. Vergangenheit |
3.890,30 EUR |
Materieller Vorbehalt f. d. Vergangenheit |
800,00 EUR |
Gesamtbetrag |
58.114,10 EUR |
b) Feststellung: |
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Immaterieller Vorbehalt |
50.000,00 EUR |
Verdienstausfall f. d. Zukunft |
20.000,00 EUR |
Haushaltsführungsschaden f. d. Zukunft |
23.341,80 EUR |
Materieller Vorbehalt f. d. Zukunft |
50.000,00 EUR |
Gesamtbetrag |
143.884,60 EUR |
abzüglich 20%iger Abschlag für Feststellungsantrag |
115.114,10 EUR |
Streitwert insgesamt |
173.221,80 EUR |
Dafür berechnete der Klägervertreter nachfolgendes Honorar, welches bereits von der Rechtschutzversicherung der Klägerin beglichen worden ist.
2,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG |
4.347,50 EUR |
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Summe netto |
4367,50 EUR |
19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG |
829,83 EUR |
Summe brutto |
5.197,33 EUR |
Die Klägerin behauptet, durch die Ärzte der Beklagten fehlerhaft behandelt worden zu sein. Es liege ein Verstoß gegen die Hygienevorschriften vor, weil die Desinfektion vor der Injektion am 08.07.2009 mangelhaft durchgeführt worden sei. Ferner habe die Beklagte es unterlassen, nach dem Auftreten der Symptome Sofortmaßnahmen einzuleiten. Ein MRT sei erst zwei Wochen später veranlasst worden. Schließlich sei die Klägerin über die spezifischen Risiken des Eingriffs nicht ausreichend aufgeklärt worden. Die bloße Vorlage eines formularmäßigen Hinweisbogens genüge hierfür nicht.
Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, lang zu liegen, zu gehen oder zu stehen. Bereits für kurze Strecken brauche sie eine Unterarm-Gehhilfe. Die Verschlechterung des Gangbildes und der Kräfteverlust, das Taubheitsgefühl und die Sensibilitätsstörung im rechten Bein, Muskelkrämpfe und Ischiasschmerzen seien auf den ärztlichen Kunstfehler zurückzuführen. Die Kausalität zeige sich auch daran, dass es vor den Injektionen keinen Abszess und keine Bewegungseinschränkungen gegeben habe. Auch psychische Folgen seien eingetreten. Die Medikamente, die sie im Rahmen der Schmerzbehandlung eingenommen habe (insbesondere Ibuprofen) hätten zu einer Niereninsuffizienz zweiten Grades geführt. Als weitere Spätfolge sei ein Karpaltunnelsyndrom infolge der Benutzung der Gehstützen aufgetreten.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Ge...