Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Zulässigkeit eines Schlichtungsverfahrens vor Anrufung des Wohnungseigentumsgerichts. Wohnungseigentum: Stimmrecht des Verwalters
Orientierungssatz
1. Eine in der Teilungserklärung geregelte Verpflichtung der Wohnungseigentümer, vor Inanspruchnahme des wohnungsrechtlichen Verfahrens nach § 43 WEG den Verwaltungsbeirat zwecks Schlichtung der aufgetretenen Streitfrage anzurufen, ist zulässig.
2. Dieses Schlichtungsverfahren kann während des laufenden WEG-Verfahrens nachgeholt werden.
3. Der Verwalter ist bei einer Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur dann vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn in der Jahresabrechnung zugleich auch die Entlastung des Verwalters liegt (Anschluss BayObLG München, 9. Juni 1988, BReg 2 Z 40/88, WuM 1988, 329; entgegen LG Frankfurt, 30. Oktober 1987, 2/9 T 1014/87, NJW-RR 1988, 596).
Fundstellen
Haufe-Index 1736735 |
NZM 2003, 327 |
ZMR 2003, 68 |
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