Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Zulässigkeit eines Schlichtungsverfahrens vor Anrufung des Wohnungseigentumsgerichts. Wohnungseigentum: Stimmrecht des Verwalters

 

Orientierungssatz

1. Eine in der Teilungserklärung geregelte Verpflichtung der Wohnungseigentümer, vor Inanspruchnahme des wohnungsrechtlichen Verfahrens nach § 43 WEG den Verwaltungsbeirat zwecks Schlichtung der aufgetretenen Streitfrage anzurufen, ist zulässig.

2. Dieses Schlichtungsverfahren kann während des laufenden WEG-Verfahrens nachgeholt werden.

3. Der Verwalter ist bei einer Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur dann vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn in der Jahresabrechnung zugleich auch die Entlastung des Verwalters liegt (Anschluss BayObLG München, 9. Juni 1988, BReg 2 Z 40/88, WuM 1988, 329; entgegen LG Frankfurt, 30. Oktober 1987, 2/9 T 1014/87, NJW-RR 1988, 596).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1736735

NZM 2003, 327

ZMR 2003, 68

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