Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.10.2005; Aktenzeichen VII ZB 53/05)

 

Tenor

1. Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägervertreterin vom 21.10.2004 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Festsetzungsgründe:

Die geltend gemachten Kosten für den Rechtsbeistand sind vorliegend nicht erstattungsfähig.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22.05.2001 – 8 W 583/00 – (vgl. Die Justiz 2001, 445) entschieden:

„Mit Wegfall der auf ein Landgericht beschränkten Postulationsfähigkeit begründet die Abgabe vom Mahngericht am (Wohn-)Sitz des Klägers an das – in einem anderen Landgerichtsbezirk gelegene – Landgericht am Sitz des Beklagten nicht mehr die „Notwendigkeit” eines Anwaltswechsels im Sinn von § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO. Dies gilt auch, wenn der Kläger zunächst einen Rechtsbeistand beauftragt hat.”

Die Klägerin hätte sogleich einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragen können. Dieser hätte sodann im Falle des Widerspruchs als Hauptprozessbevollmächtigter im streitigen Verfahren auftreten können.

Die im Mahnverfahren entstandene Gebühr gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO wäre sodann gem. § 43 Abs. 2 BRAGO auf die im streitigen Verfahren entstandene Prozessgebühr anzurechnen gewesen. An zusätzlichen Kosten wären lediglich die Reisekosten des Prozessbevollmächtigen anlässlich der Terminswahrnehmung entstanden.

Aus diesem Grund wären die geltend gemachten Kosten des Rechtsbeistands im Wege der Vergleichsberechnung lediglich in Höhe der ersparten fiktiven Reisekosten eines Rechtsanwalts aus Rösrath zum Verhandlungstermin in Stuttgart erstattungsfähig. Jedoch fand vorliegend kein Verhandlungstermin statt, so dass fiktive Reisekosten auch nicht erstattet werden können.

 

Unterschriften

Herter Rechtspflegerin

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1642989

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