Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Insolvenzverwalter hat keinen Vergütungsanspruch auf Grund eingetretener Verjährung i.R.e. von Amts wegen zu beachtenden Verjährungseinrede bei fehlenden Hemmungstatbeständen. Verjährung der Vergütungsansprüche eines vorläufigen Insolvenzverwalters i.R.e. von Amts wegen zu berücksichtigenden Verjährungseinrede bei gleichzeitig fehlenden Hemmungstatbeständen. Anwendung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB auf noch nicht festgesetzte Vergütungsansprüche in Abgrenzung zur dreißigjährigen Verjährungsfrist gerichtlich festgestellter Vergütungsansprüche. Verzicht auf die Verpflichtung zur Geltendmachung der Einrede der Verjährung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Insolvenzrechts
Leitsatz (redaktionell)
Der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters wird fällig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und verjährt ab diesem Zeitpunkt mit der dreijährigen Regelverjährung nach Maßgabe des § 199 BGB. Wird der vorläufige Insolvenzverwalter mit Eröffnungsbeschluss auch zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt, tritt dadurch keine Hemmung der Verjährungsfrist bis zur Beendigung des Gesamtverfahrens ein. Im Festsetzungsverfahren hat das Insolvenzgericht eine Verjährung des Vergütungsanspruchs von Amts wegen zu beachten, auch wenn keiner der dazu Berechtigten die entsprechende Einrede erhebt.
Normenkette
BGB §§ 195, 199 Abs. 1; InsO § 5 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Ludwigsburg (Entscheidung vom 17.05.2010; Aktenzeichen 1 (5) IN 411/00-b) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 17.05.2010 – 1 (5) IN 411/00-b – wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert : EUR 23.518,73
Tatbestand
I.
Auf den Antrag des alleinvertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschafters der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28.12.2000 der weiter Beteiligte als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und er gleichzeitig als Sachverständiger beauftragt, den Eröffnungsgrund sowie die Fortführungsaussichten des schuldne-rischen Unternehmens zu prüfen, ferner, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird. Des weiteren wurde ein Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet.
Aufgrund des Gutachtens vom 26.02.2001 (Bl. 51ff), das eine Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bescheinigte, ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.03.2001 (Bl. 65) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin an und ernannte den weiter Beteiligten auch zum Insolvenzverwalter.
Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin, das überwiegend als Bauträger arbeitete, war der Kauf und Verkauf von Grundstücken, die Bebauung solcher Grundstücke, der Kauf, Verkauf und die Verwaltung von bebauten Grundstücken und Wohnungseigentum. Zuletzt wurden von der Schuldnerin, bei der noch 10 Arbeitnehmer beschäftigt waren, acht Bauvorhaben betrieben. Des weiteren standen drei beplante Baugrundstücke zur Verwertung an. 11 Rechtsstreitigkeiten unter Beteiligung der Schuldnerin waren anhängig.
Das Insolvenzverfahren dauert an. Angemeldet sind über 135 Forderungen. 3 Banken haben Forderungen und Sicherheiten geltend gemacht. Auf den letzten Bericht des Insolvenzverwalters vom 01.02.2010 (Bl. 361ff) wird Bezug genommen. Vorschüsse auf Kosten des Insolvenzverwalters sind bisher der Masse nicht entnommen worden.
Mit Schriftsatz vom 05.02.2010 (Bl. 366/371), eingegangen beim Amtsgericht am 10.02.2010, beantragte der weiter Beteiligte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter gem. § 11 Abs. 1 InsVV, 25% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters auf der Berechnungsgrundlage von DM 4.855.801,90, in Höhe von EUR 19.507,83 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von EUR 3.121,25 sowie Auslagen in Höhe von brutto EUR 889,65 festzusetzen. Hierbei nahm er Bezug auf die Vermögensübersicht in Anlage 7 zum Gutachten vom 26.02.2001.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17.05.2010 (Bl. 389/391) wurde der Vergütungsfestsetzungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Gegen diese der Schuldnerin sowie dem weiter beteiligten (vorläufigen) Insolvenzverwalter am 20.05.2010 zugestellte Entscheidung wendet sich der weiter Beteiligte mit seiner am 02.06.2010 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde (Bl. 398/399), die er mit Schriftsatz vom 05.07.2010 (Bl. 403/405) begründet hat. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akte zur Entscheidung dem Beschwerdegericht am 07.07.2010 vorgelegt.
Die Einzelrichterin hat das Beschwerdeverfahren am 01.10.2010 der Kammer zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäߧ 64 Abs. 3 InsO zulässige sofortige Beschwerde des weiter Beteiligten in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter ist in der Sache nicht begründet.
Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Vergütungsfestsetzungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen....