Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung des Nachlassrichters
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der … vom 19.9.2003 gegen Notar … als Nachlassrichter, … wird
zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit ihrem Ablehnungsgesuch macht die Verfahrensbeteiligte … geltend, Notar … sei als Nachlassrichter u.a. deshalb befangen, weil er die Witwe und Testamentsvollstreckerin, Frau … sowohl in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin als auch als Miterbin und als in Betracht kommende Testiererin für ein neues Testament beraten habe. In dem von ihr in Gang gesetzten Verfahren auf Entlassung der Testamentsvollstreckerin könne er aus diesen Gründen nicht mehr unvoreingenommen entscheiden. In seiner dienstlichen Äußerung hat Notar … dargelegt, dass er im Rahmen der Erbvertragseröffnung und der von Frau … erklärten Annahme des Testamentsvollstreckeramtes die üblichen Hinweise gegeben habe. Es bestehe keine enge persönliche Vertrauensbeziehung zu ihr. Bei einem oder zwei weiteren Telefongesprächen sei es um die Errichtung eines neuen Testaments gegangen.
Auf den Akteninhalt wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet.
Es sind keine Gründe ersichtlich, dass Notar … als Nachlassrichter in der Nachlasssache des … nicht unvoreingenommen entscheiden würde.
Gem. § 41 Abs. 3 des Baden-Württembergischen LFGG ist es Aufgabe des Nachlassgerichts und damit des amtierenden Notars als Nachlassrichter, Erben und andere Nachlassbeteiligte über die erbrechtlichen Rechtswirkungen in angemessenem Umfang zu belehren. Im Rahmen seiner Beurkundungstätigkeit trifft den Notar eine Belehrungspflicht gem. § 17 BeurkG.
Notar … wäre in seiner Eigenschaft als öffentlicher Notar für die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses zuständig (§§ 20 BNotO, 3 Ba-Wü LFGG). Weiterhin wäre er als öffentlicher Notar auch zur Beurkundung eines Testaments von Frau … verpflichtet (§§ 15, 20 BNotO, 3 Ba-Wü LFGG). Diese verschiedenen Zuständigkeiten des Amtsnotars in Personalunion sind eine Besonderheit der baden-württembergischen Notariatsverfassung, ohne dass daraus per se eine Befangenheit des als Nachlassrichter tätigen Notars hergeleitet werden könnte. Aus jeder der genannten Tätigkeiten entspringt eine Belehrungspflicht.
Die jeweiligen Aufgaben des Amtsnotars (FG-Richter/Urkundsnotar) in unterschiedlichen Verfahrensgegenständen (Erbvertragseröffnung mit der Erteilung von Belehrungen, Beurkundung der Erklärung über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes, Beurkundung eines Nachlassverzeichnisses, Beurkundung eines Testaments mit jeweiliger Belehrungspflicht) sind nicht vergleichbar mit der Vorbefassung ein und desselben Richters in derselben Sache in verschiedenen Instanzen. Im vorliegenden Fall geht es um Tätigkeiten in unterschiedlichen Verfahren, die auch beim Prozessrichter nicht per se zur Befangenheit in den Parallelverfahren führen würden.
Der Verfahrensbevollmächtigte von Frau … zweifelt die von Notar … in dessen dienstlichen Äußerung gemachten Aussagen an. Sein diesbezügliches Vorbringen bewegt sich im Bereich von Vermutungen und Spekulationen, die keine Grundlage für eine Befangenheit darstellen. Vielmehr wären Befangenheitsgründe gem. § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Den danach geforderten formalen Anforderungen entspricht das Befangenheitsgesuch nicht.
Notar … hat sich auch nicht angemaßt, über das Befangenheitsgesuch selbst zu entscheiden; er hält das Gesuch lediglich für unbegründet. Eine Stellungnahme dazu ist ihm selbstverständlich gestattet.
Das Befangenheitsgesuch hat aus den genannten Gründen keinen Erfolg und war deshalb zurückzuweisen.
Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind entbehrlich, weil das Ablehnungsverfahren Teil der Instanz ist, auf die sich das Ablehnungsgesuch bezieht.
Fundstellen
Haufe-Index 1511088 |
FamRZ 2004, 886 |