Verfahrensgang
AG Waiblingen (Beschluss vom 18.10.1999; Aktenzeichen HRA 587) |
Tenor
wird der Beschluß des Amtsgerichts Waiblingen – Registergericht – vom 18.10.1999 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung an das Amtsgericht – Registergericht – zurückgegeben mit der Anweisung, seine Rechtsauffassung, auf die Einhaltung der Monatsfrist des § 5 III UmwG könne der zuständige Betriebsrat nicht verzichten, fallen zu lassen.
Tatbestand
I.
Die … aufnehmender Rechtsträger und die … eine 100 %ige Tochter der aufnehmenden Gesellschaft – als übertragender Rechtsträger haben am 03.08.1999 einen Verschmelzungsvertrag beschlossen, dem die jeweiligen Gesellschafterversammlungen ebenfalls am 03.08.1999 zugestimmt haben. Beim übertragenden Rechtsträger besteht kein Betriebsrat, beim Übernehmenden besteht einer. Diesem ist der Entwurf des Vepschmelzungsvertrages am 28.07.1999 zugeleitet worden. Er hat am 28.07.1999 gegenüber dem Handelsregister erklärt, daß er auf die Einhaltung der Einmonatsfrist gem. § 5 Abs. 3 UmwG bzgl. der rechtzeitigen Zuleitung des Verschmelzungsvertrages verzichtet (Bl. 57 Sonderband HRB 1514). Mit Schreiben vom 16.08.1999 hat der Betriebsrat bestätigt, daß der ihm zugeleitete Entwurf identisch mit dem beurkundeten Verschmelzungsvertrag sei.
Das Amtsgericht hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen, weil auf die Einhaltung der Monatsfrist durch den Betriebsrat nicht verzichtet werden könne. Im übrigen hat es auf die schwebende Unwirksamkeit wegen noch fehlender Genehmigungen seitens der persönlich haftenden Gesellschafterin der übernehmenden Gesellschaft hingewiesen.
Gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrag wegen der Nichteinhaltung der Monatsfrist des § 5 Abs. 3 UmwG haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Es ist herrschende Meinung, daß der Betriebsrat wirksam auf die Einhaltung der Frist verzichten kann (vgl. hierzu die im Schriftsatz vom 10.10.1999 aufgeführten Zitate). Insbesondere … zum UmwG Stand November 1999 weist in RdNr. 266 zu § 5 UmwG überzeugend darauf hin, daß das arbeitsrechtliche Informationsrecht des Betriebsrats – wenn auch damit systemwidrig – gesellschaftsrechtlich ausgestaltet ist und deshalb auch die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze zur Beurteilung eines Verstoßes gegen diese Frist herangezogen werden müssen. Nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen sind Verletzungen der Informations- und Teilnahmerechte heilbar und verzichtbar. Deshalb hat der vom Betriebsrat am 28.07.1999 erklärte Verzicht auf die Einhaltung der Frist diesen Verstoß geheilt. Indirekt hat dies der Betriebsrat mit seinem Schreiben vom 16.08.1999 auch bestätigt.
Der Beschluß ist deshalb aufzuheben und die Sache zu weiteren Behandlung an das Amtsgericht – Registergericht – zurückzugeben, welches dann auch Gelegenheit hat zu prüfen, ob durch Vorlage der Genehmigungen vom 15.11.1999 seinen im übrigen geäußerten Bedenken Rechnung getragen ist.
Unterschriften
Fischer Vors. Richterin am LG, Bauer Handelsrichter, Rath Handelsrichter
Fundstellen