Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Begründung einer Eigenbedarfskündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Angabe des konkreten Lebenssachverhalts im Kündigungsschreiben (BGB § 564b Abs 3) reicht nicht der bloße Vortrag des Vermieters, ihm sei bezüglich der von ihm gemieteten und innegehabten Wohnung von seinem Vermieter gekündigt worden.

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.04.1995 (32 C 929/95)

abgeändert:

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Beschwerdewert: Kosten erster Instanz

 

Gründe

Mit Beschluß vom 12.04.1995 hat das Amtsgericht nach übereinstimmender Erledigung die Kosten des zwischen den Parteien anhängig gewesenen Räumungsrechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Gegen diese den Beklagtenvertretern am 24.04.1995 zugestellte Entscheidung ließ der Beklagte am 27.04.1995 (Eingangsdatum) sofortige Beschwerde einlegen mit dem Antrag,

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt,

die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückzuweisen.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ganz dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.

Der Beklagte weist nämlich zu Recht darauf hin, daß das Kündigungsschreiben des Klägers vom 03.02.1994 nicht den Anforderungen des § 564 b Abs. 3 BGB genügt.

Das Kündigungsschreiben enthält als Begründung für das angeblich berechtigte Interesse lediglich den Hinweis, daß der Kläger Eigenbedarf geltend mache, weil die von ihm selbst angemietete Wohnung zum 31.01.1995 gekündigt worden sei.

Das Begründungserfordernis des § 564 b Abs. 3 BGB soll es dem Mieter ermöglichen sich hinreichende Klarheit über seine Rechtsverteidigung zu verschaffen. Dabei ist zwar nicht erforderlich, daß der Vermieter den geltend gemachten Kündigungsgrund ausführlich mit allen Einzelheiten im Kündigungsschreiben wiedergibt. Es müssen aber diejenigen Gründe, welche der Vermieter berücksichtigt wissen will, zumindest derart konkretisiert angegeben werden, daß dem Mieter eine sachliche Nachprüfung und somit eine hinreichende Rechtswahrung auf der Grundlage dieser Angaben möglich ist (BayObLG RE, ZMR 81, 334 = NJW 81, 2197; Schmidt-Futterer/ Blank, 6. Auflage, Anm. B 712; Barthelmess, 5. Auflage, § 564 b, Rndr. 132). Der Mieter muß insbesondere allein aufgrund der Angaben im Kündigungsschreiben prüfen können, ob die vorgebrachten Gründe schlüssig sind, d.h., ob es sich um Gründe handelt, die, wenn sie zutreffen, berechtigte Interessen im Sinne von § 564 b BGB darstellen. Dabei reichen pauschale Angaben des Vermieters nicht aus (Barthelmess, a.a.O.).

Diesen Anforderungen wird das Kündigungsschreiben des Klägers vom 03.02.1994 nicht gerecht. Dem Beklagten war es aufgrund dieses Schreibens nicht möglich seine Erfolgsaussichten in einem eventuellen Räumungsprozeß des Klägers gegen ihn zu überprüfen.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger unter keinen Umständen verpflichtet war, sich gegen die von seinem Vermieter ausgesprochene Kündigung zur Wehr zu setzen. Dies ergibt sich auch nicht aus der von dem Amtsgericht zitierten Entscheidung des BayObLG (a.a.O.). Diese Entscheidung setzt nämlich zumindest eine formell wirksame Kündigung gegenüber dem Vermieter voraus, bei der auch beachtliche Gründe angegeben sind. Nur wenn eine solche Kündigung vorliegt, ist regelmäßig von einem berechtigten Interesse des Vermieters am Bezug seiner Wohnung auszugehen, ohne daß es dem Vermieter obläge sich auf einen Räumungsrechtsstreit gegenüber seinem Vermieter einzulassen (ebenso Schmidt-Futterer/Blank, Anm. B 621).

Vorliegend war es dem Beklagten aufgrund des klägerischen Kündigungsschreibens nicht möglich zu überprüfen, ob die gegenüber dem Kläger von dessen Vermieter ausgesprochene Kündigung zumindest formell wirksam war. Diesbezüglich enthält nämlich die Kündigungserklärung keine Angaben. Es ist aus ihr nicht ersichtlich, ob sich der Vermieter des Klägers in seiner Kündigungserklärung auf einen bestimmten Kündigungsgrund berufen hat und gegebenenfalls auf welchen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738116

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