Verfahrensgang
AG Esslingen (Beschluss vom 02.03.2000; Aktenzeichen 1 IN 49/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters/Beschwerdeführers vom 17.03.00 wird der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 02.03.00 – Aktenzeichen 1 IN 49/99 – aufgehoben und dem der Entnahme eines Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter in Höhe von 20.000,– DM nebst 16 % MwSt. (= 3.200,– DM), insgesamt also 23.200,– DMzugestimmt.
Der Vorschuss ist auf die endgültige Vergütung anzurechnen.
Das Amtsgericht Esslingen wird ersucht, die erforderlichen Veröffentlichungen in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.
Tatbestand
I.
Am 08.03.99 beantragte der Geschäftsführer der Schuldnerin wegen Überschuldung der Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Beschluss vom 10.03.2000 ordnete das Amtsgericht Esslingen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts gem. §§ 21, 22 InsO die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, des Beschwerdeführers, an. Außerdem wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Gleichzeitig wurde der vorläufige Insolvenzverwalter als Sachverständiger bzgl. der Vermögenslage der Schuldnerin bestellt.
Nach Vorlage des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 10.05.1999 eröffnete das AG Esslingen mit Beschluss vom 12.05.1999 das Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin. Als Insolvenzverwalter wurde der Beschwerdeführer eingesetzt.
Am 10.5.99 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter. Hierbei wurde als Berechnungsgrundlage und Wert des verwalteten Vermögens DM 93.152,45 sowie als Bruchteil gem. § 11 InsVV 25 % des Regelsatzes angesetzt. Desweiteren wurde eine Erhöhung mit Faktor 0,10 wegen verstärkter Mahntätigkeit und Gewährung der Ausprodukion beantragt. Insgesamt machte der Beschwerdeführer eine Vergütung in Höhe von DM 14.240,08 geltend.
Am 17.06.00 beantragte der Beschwerdeführer die Zustimmung des Gerichts zur Entnahme eines Vorschusses auf die Vergütung als Insolvenzverwalter in Höhe von DM 10.000,–. Zur Begründung wird ausgeführt, dass von einer freien Masse von DM 40.000 auszugehen sei, wovon der Insolvenzverwalter 40 %, also DM 16.000 erhalte, weshalb ein Vorschuss von DM 10.000,– angemessen sei.
Mit Beschluss vom 17.06.99 stimmte das AG Esslingen der Entnahme von DM 10.000,– aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter gem. § 9 InsVV zu.
Mit Beschluss vom 30.06.2000 setzte des AG Esslingen die Vergütung und Auslagen des Beschwerdeführers als vorläufiger Insolvenzverwalter auf DM 14.240,08 fest. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
Am 08.02.2000 teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht Esslingen mit, dass die Masse über einen Betrag von DM 148.660,93 verfüge und beantragte die Genehmigung zur Entnahme eines weiteren Vorschusses auf die Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von DM 15.000 zzgl. 16 % USt aus der Insolvenzmasse. Mit Schriftsatz vom 23.02.2000 teilte der Beschwerdeführer mit, dass von einer Insolvenzmasse i.S. von § 1 Abs. 2 InsVV von rund DM 250.000,– auszugehen sei und deshalb die Regelvergütung des Insolvenzverwalters mit netto DM 43.000,– anzusetzen sei. Desweiteren beantragte der Beschwerdeführer nunmehr die Genehmigung einer Entnahme eines Vorschusses auf die Insolvenzverwaltervergütung von DM 20.000,– zzgl. MwSt. aus der Insolvenzmasse.
Mit Beschluss vom 02.03.2000 lehnte das AG Esslingen die beantragte Vorschussentnahme ab. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die Verfahrensdauer von ca. einem ¾ Jahr nicht rechtfertige annähernd ¾ der gesamten Insolvenzverwaltervergütung als Vorschuss zu gewähren. Zu den weiteren Ausführungen des Amtsgerichts Esslingen wird auf den Beschluss vom 02.03.2000 Bezug genommen. Gegen diesen dem Insolvenzverwalter am 06.03.2000 zugestellten Beschluss legte der Insolvenzverwalter/Beschwerdeführer am 17.03.2000 sofortige Beschwerde ein, mit dem Antrag, den Beschluss des AG Esslingen vom 02.03.2000 aufzuheben und die Entnahme eines Betrages von DM 20.000,– nebst MwSt. aus der Insolvenzmasse als weiteren Vorschuss auf die Insolvenzverwaltervergütung zu genehmigen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Vorschuss nicht nur zur Sicherung des Vergütungsanspruch dient, sondern auch im Hinblick auf die erhebliche Vorleistungen des Insolvenzverwalters gerechtfertigt sei. Zu den sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers wird auf dessen Schriftsätze vom 17.03.2000 (Bl. 149–153 d.A.) und 28.07.2000 (Bl. 155–156 d.A.) verwiesen.
Die Akten wurden dem Landgericht Stuttgart mit Nichtabhilfeentscheidung vom 20.03.2000 zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
a. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen, in welchen die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses auf die Insolvenz...