Entscheidungsstichwort (Thema)

Anmeldung einer Änderung des Partnerschaftsvertrages zur Eintragung

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Beschluss vom 04.03.2005; Aktenzeichen 181 PR 178)

 

Nachgehend

OLG Stuttgart (Beschluss vom 09.02.2006; Aktenzeichen 8 W 521/05)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart – Registergericht – vom 04.03.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht – Registergericht – hat die Eintragung der mit Schreiben vom 07.12.2004 angemeldeten Änderung des Partnerschaftsvertrages zu Recht zurückgewiesen. Weder kann in den Namen der Partnerschaft die Berufsbezeichnung „Notare” aufgenommen werden, noch kann zum Gegenstand der Partnerschaft die Ausübung des Berufs als Notar gemacht werden.

§ 1 Abs. III PartGG schließt für Notare die Ausübung ihrer Berufstätigkeit als solche in einer Partnerschaftsgesellschaft aus, da sie ein öffentliches Amt ausüben. Die Argumentation der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde geht insoweit fehl, als es hier nicht darum geht, ob Notare als solche sozietätsfähig mit Rechtsanwälten oder auch mit einer Partnerschaftsgesellschaft sind. Gegenstand der hier zu entscheidenden Frage ist allein, ob Gegenstand einer Partnerschaft auch die Ausübung einer Notartätigkeit sein kann und infolge dessen die Berufsbezeichnung auch in den Namen aufgenommen werden kann. Beides ist zu verneinen. Da der Notar ein öffentliches Amt ausübt, ist er nicht den freien Berufen zuzurechnen. Davon unberührt bleibt, dass der Anwaltsnotar in seiner Funktion als Rechtsanwalt Partner sein kann. In seiner Funktion als Notar kann er jedoch nicht Partner sein. Dies schließt nicht aus, dass er unter dem Briefkopf der Partnerschaft wiederrum als Notar erscheint.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600426

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge