Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung

 

Verfahrensgang

AG Böblingen (Beschluss vom 28.05.2008; Aktenzeichen 25 C 2522/07)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 28.05.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Böblingen vom 22.04.2008 sind an Kosten 7.689,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 29.04.2008 vom Kläger an die Beklagte zu erstatten.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert 924,75 EUR

 

Tatbestand

I.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2007 reichte der Kläger eine Klage gegen die Miteigentümergemeinschaft, wegen der Beschlussanfechtung von Wohnungseigentumsbeschlüssen beim Amtsgericht Böblingen ein.

Die Beklagte verteidigte sich gegen die Klage unter anderem mit dem Argument, dass eine Beschlussanfechtung nur gegen alle übrigen Wohnungseigentümer nicht aber die Beklagte möglich sei. Der Kläger äußerte sich hierauf nicht, sondern nahm in der mündlichen Verhandlung seine Klage zurück.

Nachdem der Kläger seine Klage zurückgenommen hatte, wurde ihm mit Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 22.04.2008 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 28.05.2008 wurde die beantragte Mehrvertretungsgebühr des Beklagtenvertreters festgesetzt. Abgelehnt hat das Amtsgericht hingegen die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Verwaltergebühr, einschließlich Nebenkosten. Der Rechtspfleger beim Amtgericht Böblingen führte hierzu in seinem Beschluss aus, dass den geltend gemachten Kosten, eine Kostenvereinbarung zwischen dem Verwalter und der WEG zu Grunde liege. Die Erforderlichkeit dieser Kosten könne im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachgeprüft werden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 25.06.2008 wurde von der Richterin beim Amtsgericht Böblingen eine Rubrumsberichtigung ausgesprochen. Offengelassen wurde dabei, um welchen Beschluss es sich dabei handeln soll.

Sodann wurde die Rubrumsberichtigung aufgrund des genannten richterlichen Beschlusses vom 25.06.2008 am Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 28.05.2008 ausgeführt.

Seitens des Klägers wurde zu keinem Zeitpunkt eine Rubrumsberichtigung beantragt. Auch hat er zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er nunmehr die übrigen Wohnungseigentümer statt der Beklagten verklagen möchte.

Lediglich der Beklagtenvertreter beantragte die Rubrumsberichtigung.

Gegen die Ablehnung der Festsetzung der geltend gemachten Verwaltergebühren, wendet sich die Beklagte nunmehr mit ihrer sofortigen Beschwerde. Der Kläger legte gegen den erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss kein Rechtsmittel ein.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass auch die Erforderlichkeit der Verwaltergebühren im Kostenfestsetzungsverfahren nachprüfbar seien. Verwaltergebühren seien daher auch im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar.

Das Amtsgericht Böblingen half der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vor.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793, 104 ZPO das statthafte Rechtsmittel. Sie wurde ebenfalls fristgerecht eingelegt. Auch ist der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nur zu einem ganz geringen Teil, nämlich in Höhe von 2,40 EUR begründet.

Grundsätzlich sind im Kostenfestsetzungsverfahren die dem Gegner entstandenen zur Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. § 104, 91 ZPO). Lässt sich die Partei im Termin bzw. auch während der Prozessvorbereitung vertreten, so kann sie nur die Kosten abrechnen, die ihr selbst auch entstanden wären (OLG Koblenz JurBüro 77, 99).

Nachdem sich hier die WEG von ihrem Verwalter vertreten hat lassen, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die sie auch als Partei hätte geltend machen können. Gleiches gilt im Übrigen auch bei Handelsgesellschaften für ihren gesetzlichen oder sonstigen Vertreter (OLG Stuttgart Die Justiz 2001, 361). Es ist daher sachgerecht diese Grundsätze auch auf den Hausverwalter einer WEG zu übertragen.

Soweit sich der Beklagtenvertreter auf den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 03.03.2008 bezieht, so handelt es sich hier um eine Entscheidung auf der Grundlage des § 47 WEG a.F.

Nach neuem Recht richtet sich die Kostenentscheidung dagegen nach den §§ 91 ff ZPO. Danach sind die notwendigen Kosten dem Gegner immer im Falle des Unterliegens zu erstatten und nicht wie vorher nur wenn die Erstattung durch das Gericht ausgesprochen wurde. Nachdem es sich beim WEG-Verfahren nunmehr um ein reines ZPO-Verfahren handelt ist es auch sachgerecht, die Kosten des Verwalters so wie die Kosten anderer Vertreter juristischer oder natür...

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