Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Einberufung und Leitung einer Eigentümerversammlung durch ermächtigten Miteigentümer

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 07.04.1992 wird

zurückgewiesen.

2. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird bestimmt, daß die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichtssofort vollziehbar ist.

3. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Beschwerdewert:

5.000,– DM

 

Gründe

1. Durch Teilungserklärung vom 08.12.1987 und Ergänzung vom 30.12.1987 ist das bebaute Anwesen … in 4 Wohnungseigentumseinheiten und eine Teileigentumseinheit -Garage- aufgeteilt worden. Nachdem der Beteiligte Ziffer 3 am 18.02.1988 als Eigentümer sämtlicher Eigentumseinheiten eingetragen worden war, sind der Beteiligte Ziffer 1 am 27.12.1988 als neuer Eigentümer der Wohneinheit Nr. und der Garageneinheit sowie die Beteiligten Ziffer 2 am 10.03.1989 als neue Eigentümer der Wohneinheit Nr. im Grundbuch eingetragen worden. Der Beteiligte Ziffer 3 ist als Eigentümer der im 2. und im 3. Obergeschoß gelegenen Wohneinheiten Nr. + Nr. eingetragen. Die in der Teilungserklärung unter B.XVII zum ersten Verwalter bestellte … …, deren beherrschender Mehrheitsgesellschafter und anfänglicher Geschäftsführer der Beteiligte Ziffer 3 war, ist wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister am 14.03.1991 gelöscht worden. Ein neuer Verwalter ist von der Eigentümergemeinschaft bislang noch nicht bestellt worden, da eine Eigentümerversammlung bisher nicht wirksam einberufen werden konnte.

Mit Antrag vom 09.03.1992 haben die Antragsteller zum einen die gerichtliche Bestellung eines namentlich benannten Notverwalters beantragt und zugleich begehrt, den Beteiligten Ziffer 1 im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Einberufung einer unverzüglichen außerordentlichen Eigentümerversammlung mit näher bezeichneter Tagesordnung zu ermächtigen. Der Antragsgegner, der bereits frühere Bemühungen der Antragsteller zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung mit formalen Einwänden zu verhindern gewußt hat, ist zwar der Bestellung eines Verwalters nicht entgegengetreten, hat aber Verlegung des angesetzten Termins wegen Verhinderung am angeordneten persönlichen Erscheinen beantragt. Seine Verhinderung hat der Beteiligte Ziffer 3 anschließend glaubhaft gemacht.

Im Termin vom 07.04.1992 haben die Antragsteller auf Hinweis des Gerichts von der Weiterverfolgung ihres Hauptantrags -Bestellung eines Notverwalters- abgesehen und den Eilantrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung als Hauptantrag gestellt.

Durch Beschluß vom gleichen Tag hat der Amtsrichter dem Eilantrag der Antragsteller stattgegeben und den Beteiligten Ziffer 1

„… ermächtigt und angewiesen, unverzüglich eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen und zu leiten mit den Tagesordnungspunkten:

  1. Bestellung eines Verwalters der Wohnungseigentumsanlage nach Ziffer XVII der Teilungserklärung.
  2. Regelung der Zahlungsrückstände
  3. Wirtschaftsplan 1992”.

Die Gerichtskosten wurden dem Antragsgegner auferlegt, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abgesehen (Bl. 15/20 d.A.).

Gegen diese am 24.04.1992 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner am 25./30.04.1992 „in vollem Umfange… Widerspruch” eingelegt und unter anderem geltend gemacht, daß seit Dezember 1988 seine Ehefrau Eigentümerin der beiden Wohnungen sei und daß bis jetzt für die Vorjahre weder ein Wirtschaftsplan noch eine Abrechnung erstellt worden sei, so daß Zahlungsrückstände seinerseits gar nicht bestehen könnten.

Die Antragsteller sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

2. Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.

a) Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift erstmals und im Widerspruch zu seinen bisherigen vorgerichtlichen Einlassungen geltend macht, er sei nicht mehr Eigentümer der Wohnungen Nr. 3 + Nr. 4 -und damit die Zulässigkeit des Antrags im WEG-Verfahren nach §§ 43 ff WEG in Frage stellt- greift dieser Einwand nicht durch. Wie eine von der Kammer nach § 12 FGG eingeholte telefonische Auskunft des Grundbuchamts Ludwigsburg vom 14.05.1992 und der von den Antragstellern vorgelegte Grundbuchauszug vom 12.05.1992 ergeben hat, ist der Beteiligte nach wie vor als Eigentümer der Wohnungen Nr. 3 + Nr. 4 eingetragen. Da für einen wirksamen Eigentumsübergang die Eintragung im Grundbuch Voraussetzung ist, geht der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, so daß Erwägungen zur Unwirksamkeit einer evtl. begründeten Eigentumsübertragungsverpflichtung entbehrlich sind. Daß die Veräußerung an die Ehefrau „bestens bekannt” gewesen sei, ist für das vorliegende Verfahren rechtlich unbeachtlich.

b) Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Anordnung seines persönlichen Erscheinens rügt...

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