Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gemeinschaft als Voraussetzung für die Entziehung des Wohnungseigentums

 

Orientierungssatz

1. Die Entziehung des Wohnungseigentums gemäß WEG § 18 Abs 1 (juris: WoEigG) ist der schwerste Eingriff in die Rechtsstellung des Wohnungseigentümers und daher nur bei Vorliegen eng umrissener Voraussetzungen zulässig. Für die Feststellung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gemeinschaft sind im Einzelfall das Interesse der Wohnungseigentümer an der Entfernung des Störers und dessen Interesse, sein Eigentum zu behalten, gegeneinander abzuwägen.

2. Eine Unzumutbarkeit liegt (noch) nicht vor, wenn der Störer eine Vielzahl von WEG-Verfahren angestrengt hat, die oft als mutwillig angesehen werden können, und in den Rahmen die Miteigentümer permanent formal beleidigt werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736791

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