Tenor

1. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 26.06.1991 insoweit nichtig ist, als nach Punkt 5 B der Tagesordnung beschlossen worden ist:

Der Vorstand wird ermächtigt, zu einem in der Zukunft liegenden, ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt (nach Einholung der Zustimmung des Aufsichtsrats)

1. den vorhandenen Betrieb zur Herstellung und zum Vertrieb von Spielkarten und von Druck- und Papierverarbeitungserzeugnissen jeder Art einschließlich der in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen auf eine eigene Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszugliedern und

2. den entsprechend der Änderung des § 2 Abs. 2 der Satzung erweiterten Unternehmensgegenstand bezüglich der Geschäftsanteile an der GmbH zu betreiben.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 5/6, der Kläger 1/6.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers von 9.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 300.000,-- DM

(Ziff. 1a des Klagantrags: 50.000,-- DM;

Ziff. 1b des Klagantrags: 250.000,-- DM).

 

Tatbestand

Der Kläger, Aktionär der Beklagten, stellt folgende Anträge:

1. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 26.06.1991 zu Punkt 5. der Tagesordnung (Beschlußfassung über Satzungsänderungen) insoweit nichtig ist,

a) als nach Punkt 5. a) der Tagesordnung

der § 15 der Satzung in Absatz 1 die folgende Fassung erhält:

“Die Hauptversammlung findet an dem Ort statt, den die Teilnehmer der vorausgegangenen Hauptversammlung für die Abhaltung der folgenden Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit bestimmt haben.”; … und ferner insoweit,

b) als nach Punkt 5. b) der Tagesordnung

beschlossen ist:

“Der Vorstand wird ermächtigt zu einem in der Zukunft liegenden, ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt (nach Einholung der Zustimmung des Aufsichtsrates)

1. den vorhandenen Betrieb zur Herstellung und zum Vertrieb von Spielkarten und von Druck- und Papierverarbeitungserzeugnissen jeder Art einschließlich der in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen auf eine eigene Gesellschaft mit beschränkter haftung auszugliedern und

2. den entsprechend der Änderung des § 2 Abs. 2 der Satzung erweiterten Unternehmensgegenstand bezüglich der Geschäftsanteile an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu betreiben.”

2. hilfsweise:

Der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 26.06.1991 zu Punkt 5. der Tagesordnung (Beschlußfassung über Satzungsänderungen) wird in dem im Antrag zu Ziff. 1. bezeichneten Umfang für nichtig erklärt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger und Rechtsanwalt …, der ihn vertritt und als Korrespondenzanwalt tätig ist, sind in verschiedene Auseinandersetzungen mit der Beklagten verwickelt, so auch in Bezug auf die Hauptversammlung der Beklagten vom 26.06.1991. Die Streitigkeiten sind deshalb entstanden, weil der Kläger und Rechtsanwalt … auf dem Standpunkt stehen, daß die Beklagte von einer Großaktionärsgruppe beherrscht werde, die ausschließlich ihre eigenen Interessen und nicht die der Beklagten verfolge, so daß ein mit etwa 35 Mio. DM zu bewertendes Grundstück an Mitglieder dieser Großaktionärsgruppe mit Hilfe nicht billigenswerter Machenschaften und um nur 14 Mio. DM verkauft worden sei, während die Beklagte der Ansicht ist, der Kläger verfolge u.a. mit utopischen Behauptungen über den Wert des Grundstücks ausschließlich den Zweck, den Kurs der Aktien der Beklagten nach oben zu manipulieren.

Zu den den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Anträgen des Klägers enthält das notarielle Protokoll über die Hauptversammlung folgendes:

“Punkt 5 der Tagesordnung

Beschlußfassung über Satzungsänderungen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Änderungen zu beschließen:

A

Die nachstehend aufgeführten §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 17 und 19 der Satzung erhalten folgende Fassung. …

§ 2

Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Spielkarten und von Druck- und Papierverarbeitungserzeungissen jeder Art, der Erwerb und Betrieb aller hierzu in Beziehung stehenden Firmen und die Beteiligung an ihnen, die Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie die Gründung, Übernahme und der Betrieb anderer gewerblicher Unternehmungen im In- und Ausland und die Beteiligung an ihnen.

Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten eigenen Vermögens sowie der Erwerb und die Veräußerung von Aktien und Geschäftsanteilen und sonstigen Beteiligungen aller Art. …

§ 15

Die Hauptversammlung findet an dem Ort statt, den die Teilnehmer der vorausgegangenen Hauptversammlung für die Abhaltung der folgenden Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit bestimmt haben. …

B

b Beschlußfassung über die Ausgliederung des Betriebs auf eine dazu gegründete Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (satzungsändernd).

Der Vorstand wird ermächtigt, zu einem in der Zukunft liegenden, ihm g...

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