Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Garage

 

Orientierungssatz

Ein einheitliches Mietverhältnis über eine Wohnung und eine dazugehörende Garage liegt nicht vor, wenn der Mieter der Wohnung bereits vor Abschluß des Wohnungsmietvertrages in den Garagenmietvertrag eines Dritten eingetreten ist.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung liegt insoweit keine unzulässige Teilkündigung eines Wohnraummietvertrages vor. Zwar ist dem AG darin beizupflichten, daß die Beklagte, die seit 7.11.74 alleinige Vertragspartei auf Mieterseite des am 22.12.1969 geschlossenen Mietvertrags bezüglich der Wohnung wurde, durch beiderseitige schlüssige Erklärung auch in den zwischen Frau U. und der Wohnungsbaugesellschaft am 27.7.1966 geschlossenen Garagenmietvertrag eingetreten ist. Es liegt jedoch kein einheitlicher Vertrag über Wohnung und Garage vor. § 4 des Wohnraummietvertrags statuiert nur eine Pflicht des Mieters, auf Verlangen des Vermieters eine Garage anzumieten. Allenfalls dann, wenn nach Abschluß des Wohnungsmietvertrags eine Garage hinzugemietet worden wäre, könnte dann von einem einheitlichen Vertrag ausgegangen werden. Der Garagenmietvertrag wurde aber am 27.7.1966, also vor dem Wohnungsmietvertrag v. 22.12.1969 abgeschlossen.

Daß Wohnungsmietvertrag und Garagenmietvertrag voneinander unabhängig sein sollten, ergibt sich auch aus den vereinbarten unterschiedlichen Kündigungsbedingungen...

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737033

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