Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitlich getrennte Mietvertragsabschlüsse für Wohnung und Garage
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Vermietet der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter später eine auf dem Hausgrundstück belegene Garage durch gesonderten schriftlichen Mietvertrag, dann handelt es sich nur unter der Voraussetzung, daß ein entsprechender Hinweis in den Garagenmietvertrag aufgenommen wird, um ein unabhängiges Mietverhältnis.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Kammer ist der Auffassung, daß zwischen den Parteien nicht zwei völlig unabhängige, sondern ein Mischmietverhältnis vorliegt. Deswegen war die Kündigung des Mietverhältnisses über die vom Beklagtem angemietete Garage als Teilkündigung unwirksam.
Zwar spricht zunächst der äußere Anschein der Vertragsgestaltung für zwei isolierte Mietverhältnisse, die auch zu unterschiedlichen Zeiten begonnen haben. Doch darf nicht übersehen werden, daß eine frühere Vermietung der Garage an den beklagten Ehemann nicht möglich war, weil die Garagen erst unmittelbar vor Abschluß des Garagen-Mietvertrages fertiggestellt worden sind. Auch der Umstand, daß in dem Garagenmietvertrag eine besondere Kündigungsfrist für dieses Mietverhältnis vereinbart worden ist, vermag letztlich bei der Wertung nicht den Ausschlag zu geben; denn es sprechen auf der anderen Seite ganz gewichtige Gründe dafür, daß bei Abschluß des Garagenmietvertrages von beiden Parteien - wenn auch nicht ausdrücklich - eine Bezugnahme auf den Wohnungsmietvertrag gewollt war. Wichtiges Indiz dafür ist der Umstand, daß nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten vor der Vermietung der Garagen im Jahre 1968 ein ähnliches Schreiben wie das v. 16.8.1984 an die Mieter des Hauses gerichtet worden ist, aus dem sich das eigene Interesse des Klägers daran ergibt, diese Garagen an Personen zu vermieten, mit denen er bereits Wohnungsmietverhältnisse hatte. Bereits dadurch, aber auch durch die räumliche Nähe besteht eine so enge innere Verknüpfung zwischen diesen beiden Mietverträgen, daß es nach Auffassung der Kammer eines ausdrücklichen Hin weis es in dem schriftlichen Garagenmietvertrag bedurft hätte, der klarstellte, daß dieses Mietverhältnis völlig unabhängig von dem Wohnraummietverhältnis zwischen den Parteien geschlossen werde und bestehen sollte. Da aber alles in allem sichere Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die Vertragsparteien damals einen selbständigen Vertrag über die Garage schließen wollten, liegt wegen der verbleibenden Zweifel eine nachträgliche Einbeziehung der Garage in den Wohnungsmietvertrag im Wege der Vertragsergänzung vor (vgl. OLG Karlsruhe, RE v. 30.3.1983, WM 1983, 166).
Wegen Unzulässigkeit der Teilkündigung ist die Kündigung insgesamt unwirksam.
Fundstellen