Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.067,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 11.10.2003 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 31.593,68 EUR restliches Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins hieraus seit 20.05.2005 sowie aus 58.406,32 EUR vom 20.05.2005 bis zum 27.03.2006 und aus 20.000 EUR vom 28.03.2006 bis 21.11.2006 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 25.11.2002 in der Zukunft entstehenden materiellen und immateriellen Schäden in voller Höhe zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind bzw. noch übergehen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 18 %, die Klägerin 82 %.

6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

198.451,41 EUR,

Klagantrag Ziff. 1:

56.857,73 EUR,

Klagantrag Ziff. 2:

126.593,68 EUR,

Klagantrag Ziff. 3:

5.000,00 EUR

198.451,41 EUR.

 

Tatbestand

Die Klägerin fordert Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, den sie im November 2002 als Radfahrerin erlitt, weil der Beklagte Ziff. 1 mit dem bei der Beklagten Ziff. 2 versicherten Lkw ihr auf dem Weg zur Arbeit auf der Kreisstraße die Vorfahrt nahm.

Der Beklagte Ziff. 1 hielt mit seinem Lkw zunächst an der Einmündung in die Kreisstraße an, übersah dann aber die von links herannahende Klägerin. Die Klägerin wurde beim Anstoß des Lkw vom Fahrrad geworfen und erlitt ein schweres gedecktes Schädel-Hirn-Trauma mit Kalottenfraktur und Felsenbeinfraktur, Kontusionsblutungen links temporal betont, eine traumatische Subarachnoidalblutung, ein subdurales Hämatom und eine Kopfplatzwunde. Am nachfolgenden Tag musste eine Notfalloperation mit Entfernung eines Teils der Schädeldecke erfolgen.

In der Folgezeit zeigten sich eine linksseitige periphere Facialisparese mit inkomplettem Lidschluss, Koordinations- und Feinmotorikstörungen der rechten Hand, ein Tinnitus links, Wortfindungsstörungen zuletzt noch bei seltener verwendeten Worten.

Nach fast 3-monatigen Krankenhausaufenthalten in Ludwigsburg, in der Filderklinik und den Kliniken Schmieder in Gerlingen (Rehabilitationsmaßnahme) bestand am 15.02.2003 eine konzentrative Belastbarkeit von unter drei Stunden, so dass die Klägerin als berufsunfähig und erwerbsunfähig entlassen wurde. Sie hat vor dem Unfall 32 Stunden in der Woche als Diplomingenieurin gearbeitet und ihren 4 Personenhaushalt mit Kindern im Alter von 6 und 9 Jahren geführt.

Im März 2003 erhielt die Klägerin eine Schädeldachplastik (Keramikimplantat). Es entwickelte sich ein Liquorkissen, dem durch Lumbalpunktionen abgeholfen wurde. Der Krankenhausaufenthalt dauerte vom 18.03.2003 bis zum 01.04.2003.

Vom 28.04.2003 bis 16.06.2003 fand eine Rehabilitation im Neurologischen Rehabilitationszentrum in Stuttgart statt. Danach war die konzentrative Belastbarkeit noch mittelgradig beeinträchtigt, die Arbeitsweise leicht verlangsamt, die geteilte Aufmerksamkeit noch reduziert. Es zeigte sich eine verminderte Muskelspannung der linken Gesichtshälfte (Verziehen des Mundes nach links) und es bestanden eine reduzierte Handkraft rechts und Empfindungsstörungen im rechten Bein und Vorfuß sowie belastungsabhängige Kopfschmerzen.

Im Juli 2003 zog die Familie nach Bergisch Gladbach um.

Ab August 2003 wurde die Klägerin drei- bis viermal in der Woche im Neurologischen interdisziplinären Behandlungszentrum in Köln behandelt.

Wegen Komplikationen im Zusammenhang mit der Schädeldachplastik (Bioverit-Plastik), die sich verschoben hatte, eines posttraumatischen Hydrocephalus (Erweiterung der Liquorräume, Flüssigkeitsaufstau) mit epiduralem Abszess und duraler AV-Fistel (Kurzschlussverbindung von Gefäßen) musste sich die Klägerin Ende November 2003 dreieinhalb Wochen lang wieder in stationäre Behandlung nach Ludwigsburg begeben. Es wurde ein Shunt zur Regulierung des Abflusses der Hirnflüssigkeit angelegt. Da sich bei Entfernung der Schädelplastik der epidurale Abszess mit Staph. Aufeus zeigte, wurde die Kopfhaut zunächst ohne Knochendeckel verschlossen.

Anfang März 2004 wurde während eines einwöchigen Krankenhausaufenthaltes im Klinikum Düsseldorf die AV-Fistel verschlossen (Embolisation).

Bei einem weiteren dreieinhalbwöchigen Aufenthalt dort ab Mitte April 2004 wurde erneut die AV-Fistel behandelt und der künstliche Knochendeckel bei einer Operation reimplantiert.

Anfang Juli 2004 musste die Klägerin mit einer Wundheilungsstörung, heftigen Kopfschmerzen und Übelkeit erneut in die Neurochirurgische Klinik in Düsseldorf eingeliefert werden. Es lagen eine epidurale Luftansammlung und Mittellinienverlagerung (Verschiebung einer Hirnhälfte) vor. Das Shuntsystem wurde operativ unterbrochen.

Vom 09.08.200...

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