Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen für ein wirksames Mieterhöhungsverlangen
Orientierungssatz
1. Die Benennung auswärtiger Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen ist nur ausnahmsweise - wenn in der betreffenden Gemeinde keine verwertbaren Vergleichsobjekte vorhanden sind - zulässig.
2. Im Eigentum des Vermieters stehende Wohnungen kommen als Vergleichsobjekte nicht in Betracht.
3. Das Fehlen jeglicher Bezugnahme des Mieterhöhungsverlangens auf die örtliche Mietpreistabelle bedeutet einen Rechtfertigungsmangel.
Fundstellen
Haufe-Index 1731435 |
NJW 1974, 1252 |
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