Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen für ein wirksames Mieterhöhungsverlangen

 

Orientierungssatz

1. Die Benennung auswärtiger Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen ist nur ausnahmsweise - wenn in der betreffenden Gemeinde keine verwertbaren Vergleichsobjekte vorhanden sind - zulässig.

2. Im Eigentum des Vermieters stehende Wohnungen kommen als Vergleichsobjekte nicht in Betracht.

3. Das Fehlen jeglicher Bezugnahme des Mieterhöhungsverlangens auf die örtliche Mietpreistabelle bedeutet einen Rechtfertigungsmangel.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1731435

NJW 1974, 1252

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