Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
AG Esslingen (Urteil vom 10.12.2003; Aktenzeichen 4 C 1134/03) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 10.12.2003 – 4 C 1134/03 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die 1-Zimmerwohnung auf der rechten Seite im 2. Obergeschoss des Hauses …, bestehend aus einem Zimmer mit Herd, Spülkombination und Kühlschrank sowie Dusche mit WC und Balkon zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
2. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 30.11.2004 bewilligt.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 1.595,28 EUR
Tatbestand
Das Urteil enthält gemäß § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO keinen Tatbestand.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg.
Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung zu.
Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wurde durch den von den Parteien geschlossenen Mietaufhebungsvertrag vom 15.01/17.01.2003 wirksam zum 31.05.2003 beendet.
Das Fortbestehen des Eigenbedarfes für die pflegebedürftige Mutter des Klägers Ziffer 1 wurde entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht zur Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Mietaufhebungsvertrages.
Im Schreiben vom 27.12.2003 bestritt die Beklagte detailliert den mit der Kündigung vom 26.11.2003 vorgetragenen Eigenbedarf gegenüber den Klägern und nahm im Übrigen das Vorliegen unzumutbarer Härtegründe in Anspruch.
Am Ende dieses Schreibens führte die Beklagte sodann aus:
„Dennoch bin ich bereit, eine Vereinbarung über die Auflösung des Mietvertrages unter folgenden Bedingungen zu treffen:
- Auflösung des Mietvertrages zum 31.05.2003
- Auszugs- und Umzugsbeihilfe in Höhe von 600 Euro
- Überbrückung für Mietpreiserhöhung für angemessenen Ersatzwohnraum für 6 Monate in Höhe von 100 Euro pro Monat
- keine Verrechnung von Instandsetzungskosten zu Lasten des Mieters.
Damit konnten und durften die Kläger dieses Angebot der Beklagten aus ihrem Empfängerhorizont her so verstehen, dass die Beklagte unter den aufgezählten Bedingungen bereit war, den Mietvertrag trotz des von ihr als nicht gegeben gesehenen Eigenbedarfes aufzuheben.
Sie haben daraufhin mit Schreiben vom 15.01.2003 nochmals ihren rechtlichen Standpunkt bekräftigt und auf die Unbeachtlichkeit der geltend gemachten Einwendungen hingewiesen, sodann aber ausgeführt:
Dessen ungeachtet möchte sich meine Mandantschaft einer außergerichtlichen Lösung nicht völlig verschließen.
Die Kläger boten daraufhin lediglich eine Zahlung in Höhe von 400 Euro an, erklärten sich aber mit den übrigen Forderungen der Beklagten – Endtermin 31.05.2003 und Verzicht auf Schönheitsreparaturen – einverstanden.
Damit haben sie deutlich gemacht, dass sie die Kündigung zum 28.02.2003 für rechtens halten, aber ungeachtet dessen, d.h. dem Streit der Parteien zur Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, zu einer einverständlichen Aufhebung unter leicht geänderten Bedingungen zur Höhe der Zahlung bereit waren”.
Dieses erneute Angebot hat die Beklagte sodann mit Schreiben vom 17.01.2003 gegenüber der Prozessbevollmächtigten der Kläger ohne weiteren Zusatz angenommen.
Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Willenserklärungen immer vom Empfängerhorizont her auszulegen sind, haben beide Parteien durch ihre dem Vertragsschluss vorausgegangenen Erklärungen deutlich gemacht, dass sie unter Aufrechterhaltung ihrers jeweiligen Rechtsstandpunktes zur Beilegung des Streites über die Berechtigung der ausgesprochenen Kündigung im Wege des gegenseitigen Nachgebens zu einer einverständlichen Aufhebung des Mietverhältnisses bereit waren.
Damit wurde aber das (Fort-)Bestehen des geltend gemachten Eigenbedarfes gerade nicht zur Geschäftsgrundlage des geschlossenen Aufhebungsvertrages, vielmehr sollte durch dessen Abschluss ein eigenständiger und unabhängig von der Kündigung wirksamer Beendigungsgrund geschaffen werden, wobei sich die Beklagte ihrer Kündigungsschutzrechte im Gegenzug zu der verlängerten Räumungsfrist und den ihr zugestandenen finanziellen Vergünstigungen (Umzugsbeihilfe, Verzicht auf Renovierung) bewusst begab.
Der nach Abschluss dieser Vereinbarung eingetretene Wegfall des Eigenbedarfsgrundes auf Seiten der Kläger hat daher keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrages.
Die Beklagte ist daher aufgrund des Vertrages vom 15.01/17.01.2003 zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung an die Kläger verpflichtet, da aufgrund dieses Vertrages das Mietverhältnis zwischen den Parteien wirksam zum 31.05.2003 beendet wurde.
Der Beklagten war aber – da sie im ersten Rechtszug zunächst obsiegt hat – zur Einstellung auf die geänderte Sachlage noch eine Räumungsfrist bis 30.11.2004 zu bewilligen. Diese Frist erscheint unter Abwägung der beiderseitigen Parteiinteresse...