Verfahrensgang
AG Heidenheim (Urteil vom 01.09.2016; Aktenzeichen 4 C431/16 WEG) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidenheim a. d. Brenz vom 01.09.2016, Az. 4 C431/16 WEG, dahingehend abgeändert, dass der unter TOP 4 gefasste Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … vom 23.03.2016 für ungültig erklärt wird.
2. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufun 1 zurückgewiesen.
3. Die Beklagten haben von den Kosten der Berufung als Gesamtschuldner 42 % zu tragen, der Kläger 58 %. Die Kosten der I. Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 33 %, der Kläger zu 67 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.423,22 EUR festgesetzt, für die I. Instanz auf 1.823,22 EUR.
Tatbestand
I.
Der Kläger greift das Ersturteil des Amtsgerichts Heidenheim an der Brenz vom 01.09.2016, 4 C 431/16 WEG an.
Die Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … vom 23.03.2016 zu den Tagesordnungspunkten 2.a) bis 5 für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidenheim an der Brenz vom 01.09.2016, 4 C 431/16 WEG zurückzuweisen.
Die Wiedergabe der tatsächlichen Feststellung entfällt im Übrigen gemäß §§ 540 II, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2.
Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. So hat das Erstgericht die Klage hinsichtlich der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2a, 2b, 3, 5a, und 5b der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft …, vom 23.03.2016 zu Recht abgewiesen. Lediglich bezüglich des Beschlusses zu dem TOP 4 hat die Berufung Erfolg.
a)
Hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 2a, 5a und 5b fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass zwischenzeitlich die Jahresabrechnung 2015 – einschließlich der Darstellung der Instandhaltungsrückstellungen – rechtskräftig beschlossen wurde. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hinsichtlich Feststellungen zur Darstellungen der Instandhaltungsrückstellungen für die Jahre vor 2015 ist somit nicht gegeben. Mit dem rechtskräftigen Beschluss hinsichtlich der Jahresabrechnung 2015 stellt diese den aktuell wirksam den Stand der Instandhaltungsrückstellungen fest, wes halb Darstellungen von vor 2015 ihre Bedeutung verlieren. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 2a, 5a und 5b somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
b)
Soweit sich die Berufung des Klägers gegen den Beschluss zum Tagesordnungspunkt 2b richtet, war die Berufung ebenfalls unbegründet. So gibt der von der Eigentümergemeinschaft gefasste Beschluss lediglich die Rechtslage des § 16 Abs. 1 WEG wieder und entspricht – als rein deklaratorischer Beschluss – somit per se den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Aus diesem Grund hat das Amtsgericht die hiergegen gerichtete Klage ebenfalls zu Recht abgewiesen.
c)
Soweit sich die Berufung des Klägers gegen den Beschluss zurn Tagesordnungspunkt 3 richtet, war die Berufung ebenfalls unbegründet. Der unter TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 23.03.2016 gefasste Beschluss zur Genehmigung einer Liquiditätsreserve für kurzfristigen Zugriff auf die Instandhaltungsrücklage zur Liquiditätssicherung ist entgegen den Angriffen des Klägers inhaltlich hinreichend bestimmt. So ergibt sich anhand des jeweiligen Wirtschaftsplans und der im Beschluss genannten Voraussetzungen klar und eindeutig, welche Beträge für welche offenen und fälligen Kosten verwandt werden können. Hintergrund der Regelung ist die Vermeidung von Sonderumlagen oder Kreditaufnahmen. Der Beschluss ist auch unter Berücksichtigung, dass es zu einer Aushöhlung der Instandhaltungsrücklage nicht kommen darf, hinreichend eng gefasst. So beinhaltet der Beschluss sowohl die Pflicht zur kurzfristigen Wiederauffüllung der Instandhaltungsrücklage als auch die Pflicht zur Erhebung einer Sonderumlage für klar definierte Fälle. Eine Unbestimmtheit des Beschlusses ist somit nicht ersichtlich.
Weiter entspricht der Beschluss auch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. So war Ziel der Beschlussfassung die Errichtung einer „Reserve” zur Vermeidung von möglicherweise regelmäßig zu beschließenden Sonderumlagen oder kostspieligen Kreditaufnahmen zur Begleichung offener und fälliger Rechnungen/Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Eigentümergemeinschaft besitzt zur Fassung eines solchen Beschlusses auch die erforderliche Beschlusskompetenz. So können Wohnungseigentümer mit Mehrheit über kurzfristige Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage zur kurzfristigen Deckung sonstiger Kosten wirksam durch Beschluss entscheiden. Eine Ausnahme dieser Möglichkeit ist vorliegend nicht gegeben. ...