Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 436,72 € nebst 8 % Zinsen hieraus seit 18.05.2006 zu bezahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger pro gefahrenen Kilometer mit dem Fahrzeug ..., Fahrgestell-Nr. ... ab einem Tachometerstand von 53 000 km einen Betrag in Höhe von 0,00 824 € zu erstatten.
3.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 60,62 € zu bezahlen
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten für das vom Kläger vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros ... vom 13.02.2006 tragen der Kläger 82 % und die Beklagte 18 %.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden
Gegenstandswert: 8 907,44 €
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche wegen erhöhter Kraftstoffverbrauchskosten für ein von ihm geleastes Fahrzeug gegenüber der Beklagten in ihrer Stellung als Verkäuferin geltend.
Der Kläger hat unter seiner Firma ... am 14.03.2005 bei der Beklagten unter Zugrundelegung von deren Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen (Anlage K 2) einen Pkw ...-Modell zum Listenpreis von 53 640,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer bestellt (Anlage K 1) und mit der Firma ... GmbH unter Einbeziehung von deren allgemeiner Geschäftsbedingen bezüglich des Fahrzeugs einen Leasingvertrag geschlossen (Anlage K 6/K 7).
In der dem Kläger überlassenen Betriebsanleitung sind auf Seite 62 "Die technischen Daten" des Fahrzeugs aufgeführt. Dort sind unter dem Stichwort "Kraftstoffverbrauch innerstädtisch/außerstädtisch/insgesamt" Verbrauche von "10,2, 6,2, 7,6", Liter Diesel pro 100 km angegeben (Anlage K 4). Die Übergabe des Fahrzeugs fand am 11.05.2005 statt. Die Erstzulassung erfolgte am 26.05.2005.
Gegenüber der Beklagten als Verkäuferin beanstandete der Kläger alsbald einen erhöhten Kraftstoffverbrauch, der seiner Meinung nach erheblich über den unter den "technischen Daten" aufgeführten Verbrauchen liegt. Die Beklagte nahm hierauf Messungen und Neueinstellungen vor, um den Verbrauch des Fahrzeugs zu senken. Auf eine schriftliche Reklamation des Klägers vom 25.07.2005 (Anlage K 10) und einem weiteren Werkstattbesuch erteilte die Beklagte dem Kläger mit einem Schreiben vom 30.08.2005 (Anlage K 11) mit, dass bei einer von ihr durchgeführten Kraftstoffverbrauchsmessfahrt ein Verbrauch von 7,2 l/100 km ermittelt worden sei und dieser Wert im Toleranzbereich der vom Hersteller vorgegebenen Werte liege; er könne nicht beanstandet werden. Als Anlage fügte die Beklagte ihrem Schreiben verschiedene Leistungsdiagnosen bei, sowie eine "Information über Kraftstoffverbrauch und CO≪SUB≫2≪/SUB≫-Emissionen gemäß Richtlinie 1999/94/EG". Der in den technischen Daten angegeben Kraftstoffverbrauch wurde dort wiedergegeben, mit dem Hinweis, dass die angegebenen Werte nach den vorgeschriebenen Messverfahren (RL 80/1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung) ermittelt worden seien, sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug beziehen und nicht Bestandteil des Angebots seien, sondern allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen dienten. Auf einer dem Schreiben gleichfalls beigefügten "Bescheinigung über Kraftstoffverbrauchswerte und Kohlendioxid-Abgaswerte nach § 47d StVZO" wurde dieser Hinweis wiederholt und die Art der Feststellung der Verbrauchswerte (Bestimmung auf einem Rollprüfstand) näher erläutert (Anlage K 11). Mit Schreiben vom 05.10.2005 hat die Beklagte dem zwischenzeitlich eingeschalteten Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass die Verbrauche innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen würden, ein Anspruch des Klägers deshalb nicht begründet und die Angelegenheit damit für sie - die Beklagte - erledigt sei (Anlage K 12).
Der Kläger behauptet,
der Kraftstoffverbrauch weiche ausweislich eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens im innerstädtischen Betrieb um 5,78 %, im außerstädtischen Betrieb um 22,58 % und bezüglich des Gesamtverbrauchs um 15,39 % von den von der Beklagten gemachten Angaben nach oben ab. Da er zu 90 % im außerstädtischen Verkehr fahre und sich nur zu 10 % im innerstädtischen Verkehr bewege, mache sich der Mehrverbrauch für ihn besonders gravierend geltend.
Wegen des Mehrverbrauchs macht der Kläger, ausgehend von der im Leasingvertrag vereinbarten Gesamtfahrleistung von 230 000 km, einen Minderungsbetrag von 5 000,00 € geltend, dessen Zahlung er an die Leasinggeberin begehrt. Daneben macht der Kläger wegen des erhöhten Kraftstoffverbrauchs für sich einen Schadensersatzanspruch geltend, den er, basierend auf seiner Behauptung, das Fahrzeug zu 90 % im außerstädtischen Verkehr zu bewegen, und unter Berücksichtigung der Fahrleistung bis zur Klagerhebung in Höhe von 53 000 km auf 687,83 € errechnet.
Des Weiteren begehrt der Kläger Ersatz der Kosten...