Entscheidungsstichwort (Thema)

Pkw-EnVKV

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den rechtlichen und technischen Grundlagen und den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen sowie zur Durchführung einer der EG-Richtlinie entsprechenden Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeuges.

2. Wird bei einem Neuwagenkauf in einem Technischen Daten-Blatt der Kraftstoffverbrauch in L/100 km "nach 1999/100/EG" dargestellt, so bedeutet dies nicht, dass diese Werte in der täglichen Fahrpraxis erreichbar sein müssen.

3. Die Unterlassung eines Hinweises auf die Besonderheiten des nach der EG-Richtlinie ermittelten Kraftstoffverbrauchs und die Unterschiede zum Kraftstoffverbrauch in der täglichen Praxis, begründet keine Haftung des Neuwagenverkäufers.

 

Normenkette

BGB §§ 433-434

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 05.04.2007; Aktenzeichen 1 O 326/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 5.4.2007 - 1 O 326/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger (Inhaber eines Unternehmens, das den Verkauf und Service von Landmaschinen und Reinigungsmaschinen zum Gegenstand hat) verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein neues Kraftfahrzeug.

Er hat mit Vertrag vom 19.5.2006 das Fahrzeug Opel Combo CDTI Transporter von der Firma A. geleast, das er zuvor bei der Beklagten ausgesucht und bestellt hatte. Die Leasinggeberin hat in Ziff. VII Nr. 1 des Leasingvertrages sämtliche Mängel- und Garantieansprüche an den Kläger abgetreten, der die Abtretung angenommen hat.

Die Leasinggeberin hatte das Fahrzeug zu einem Preis von brutto 13.097,77 EUR von der Beklagten gekauft. Dem Kaufvertrag lag unstreitig die Technische Betriebsanleitung zugrunde, auch Technisches Datenblatt genannt. In Ziff. 6 "Technische Daten" ist der Kraftstoffverbrauch in l/100 km nach 1999/100/EG wie folgt angegeben:

innerstädtisch: 6,6-6,8

außerstädtisch: 4,4-4,6

gesamt: 5,2-5,4

Darunter befindet sich der Hinweis:

"Alle Werte beziehen sich auf das EU-Basismodell mit serienmäßiger Ausstattung. Die Verbrauchsermittlung nach Richtlinie 1999/100/EG berücksichtigt das in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift festgelegte Fahrzeugleergewicht. Zusätzliche Ausstattungen können zu geringfügig höheren als den angegebenen Verbrauchs- sowie CO2-Werten führen. Sie können außerdem das Leergewicht und in manchen Fällen auch die zulässigen Achslasten sowie das zulässige Gesamtgewicht erhöhen bzw. die zulässige Anhängelast reduzieren. Folglich können sie die Höchstgeschwindigkeit vermindern und die Beschleunigungszeit erhöhen. Die angegebenen Fahrleistungen sind erreichbar bei Leergewicht (ohne Fahrer) plus 200 kg Zuladung."

Das Fahrzeug wurde am 13.7.2006 ausgeliefert. Nach etwa 700 km hat der Kläger den Kraftstoffverbrauch getestet und für zu hoch empfunden. Mit Schreiben vom 25.8.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der Kraftstoffverbrauch 20 % über den angegebenen Werten liege. Mit Schreiben vom 27.10.2006 wurde die Beklagte zur Nacherfüllung aufgefordert bis 10.11.2006. Die Beklagte teilte im Schreiben vom 6.11.2006 mit, dass der Kraftstoffverbrauch in der zulässigen Toleranz liege. Hierauf erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 9.11.2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag, den die Beklagte am 16.11.2006 abgelehnte.

Der Kläger hat behauptet, er habe nach seinem Verbrauchstest nach 700 km auf den nächsten 2.400 km einen Kraftstoffverbrauch von 8 l im Durchschnitt festgestellt. Der bei der Beklagten zuständige Meister habe ihm erklärt, dies werde sich nach ca. 5.000 km normalisieren. Danach habe er aber immer noch einen Kraftstoffverbrauch von 6,7 l und 7,2 l/100 km festgestellt. Auch der Mitarbeiter M. der Beklagten, der das Fahrzeug längere Zeit gefahren habe, habe einen Kraftstoffverbrauch von 6,8 l/100 km festgestellt. Damit liege der tatsächliche Verbrauch ca. 20 % über den angegebenen Daten in der Technischen Betriebsanleitung, was einen Sachmangel darstelle. Sein Fahrverhalten sei durchschnittlich. Die eingebaute Klimaanlage rechtfertige ein Abweichen von den Normwerten nicht. Im Herstellerprospekt werde nicht deutlich auf mögliche Abweichungen im tatsächlichen Gebrauch hingewiesen. Einem Durchschnittskunden könne auch nicht zugemutet werden, die EG-Richtlinie heranzuziehen, um festzustellen, dass es in dieser um Laborwerte gehe. Der Mangel liege darin, dass das Fahrzeug einen tatsächlichen Verbrauch aufweise, der etwa 20 % über den im Technischen Datenblatt angegebenen Werten liege. Da es nicht auf Laborwerte, sondern auf den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch ankomme, werde einer Beweiserhebung und Zugrundelegung der EG-Messrichtlinie daher ausdrücklich widersprochen.

Das Fahrzeug sei inzwischen ca. 8.000 km gefahren, weshalb ein Nutzungsvorteil von 0,4 % je 1.000 km des Anschaffungspreises anzurechnen seien. Dies seien 3,2 %, somit 419,13 EUR, die in Abzug zu bringen seien.

Der Kläger begehrt zudem Ersatz...

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