Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 22.06.2012; Aktenzeichen 1 O 368/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.6.2012 verkündete Urteil des LG Potsdam, Az. 1 O 368/10, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 8.742,70 EUR
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines im Dezember 2009 geschlossenen Kaufvertrages über einen Neuwagen des Herstellers Dacia, Typ Sandero, wegen zu hohen Kraftstoffverbrauchs sowie Schadensersatz wegen des hierauf beruhenden Kraftstoffmehrverbrauchs. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, die wie folgt zu ergänzen sind:
Nach Fristsetzung zur Mangelbeseitigung wegen überhöhten Kraftstoffverbrauchs erklärte die Klägerin mit der Klageschrift den Rücktritt vom Kaufvertrag. Es ist unstreitig, dass mit der Auslieferung des Fahrzeugs am 6.1.2010 die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Anlage K 5) übergeben wurde. Schon vor Vertragsschluss hatte die Klägerin sich über die Herstellerangaben der Fa. Dacia vom Verbrauch des Modells Sandero erkundigt; ein Prospekt lag im Rahmen des Verkaufsgesprächs vor. Ein Datenblatt der Fa. Dacia zum Modell Sandero (Anlage K 6) enthält zum Verbrauch folgende Angaben:
"Verbrauch städtisch/außerstädtisch/kombiniert (l/100 km)** 7,6/4,9/5,9
(...)
** Die angegebenen Werte wurden nach den vorgeschriebenen Messverfahren RL (EG) 801268 (Euro 4) bzw. VO (EG) 715/2007 (Euro 5) in der jeweils gegenwärtig geltenden Fassung und ohne Zusatzausstattung ermittelt. Die Werte dienen allein Vergleichszwecken und beziehen sich weder auf ein einzelnes konkretes Fahrzeug noch sind sie Bestandteil des Angebots. Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen (...) können dem "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch (...)" entnommen werden, der bei allen Renault Partnern und bei der (...) DAT erhältlich ist. Der Leitfaden steht außerdem als Download zur Verfügung."
Ein S. 1 und 2 des vorstehenden **-Zusatzes im Wesentlichen wortgleicher Zusatz findet sich in den Verbrauchsangaben des Dacia-Prospektes.
Die Klägerin hat vorgetragen, der endgültige Kaufentschluss sei gefallen, nachdem der Verkäufer, der Zeuge T ..., die angeblich günstigen Verbrauchsdaten mitteilte. Sie habe auch Einsicht in die übrigen Verbrauchsdaten, kombiniert und städtisch, genommen. Der Verkäufer T ... habe in dem Verkaufsgespräch mündlich genau die Verkaufsdaten angegeben, die sich aus den Herstellerangaben ergeben. Die Klägerin habe den Verkäufer mit den privat recherchierten Verbrauchsdaten konfrontiert, er habe darauf versichert, dass diese Verbrauchsdaten, die auch an der Frontscheibe des Fahrzeugs angebracht waren, zutreffend seien, den Publikationen der Beklagten und der Fa. Dacia entsprächen und man sich darauf verlassen könne. In Bezug auf den von der Klägerin erläuterten Bedarf habe er im Hinblick auf die Verbrauchsdaten, 4,9l außerorts, erklärt, das Fahrzeug wäre mit diesem Verbrauch genau das Richtige für die Klägerin, insbesondere zu diesem Preis. Die Verbrauchsdaten der vorgehaltenen Prospekte seien erörtert worden und der Verkäufer habe diese Verbrauchswerte bestätigt sowie darauf hingewiesen, dass diese Werte auch an den Beschreibungsschildern der Kraftfahrzeuge hingen. Es ist unstreitig, dass der Verkäufer nicht darauf hinwies, dass es sich um Laborwerte handelt, die in der Fahrpraxis kaum zu erzielen sind.
Das LG hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung zu einer Beschaffenheitsvereinbarung und Einholung eines Sachverständigengutachtens zum tatsächlichen außerörtlichen Kraftstoffverbrauch des Pkw und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei gem. §§ 437 Nr. 3, 434, 323, 346 BGB wirksam zurückgetreten, da der vereinbarte Verbrauch von 4,9l/100 km außerorts mit 6,59l/100 km beträchtlich überschritten werde. Die Parteien hätten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mündlich eine Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich des Verbrauchs getroffen. Der Zeuge W ... habe glaubhaft bekundet, dass der Verkäufer bestätigt habe, das Fahrzeug habe einen sehr günstigen Verbrauch und verbrauche nur minimal mehr als der bisher gehaltene Pkw; der Zeuge habe sich auch an Übersichten über die Verbrauchswerte erinnern können. Demgegenüber bestünden Zweifel an der Aussage des Zeugen T ..., der sich an bestimmte Einzelheiten nicht mehr habe erinnern können. Daneben bestehe ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 2, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Alt. 2 BGB bezüglich des Mehrverbrauches von 1,69l/100 km auf ca. 59.000 km, der sich abzgl. 10 % für Fahrten innerorts und eines hinzunehmenden Mehrverbrauchs von weiteren 10 % auf 1.292,40 EUR belaufe. Der Annahmeverzug der Beklagten ergebe sich aus der unterbliebenen Rücknahme trotz berechtigten Rücktritts.
Gegen dieses ihr am 10.7.2012 zugestellte U...