Entscheidungsstichwort (Thema)
Pkw-Kauf: Keine Rückabwicklung wegen Kraftstoffmehrverbrauch
Normenkette
BGB §§ 323, 326 Abs. 5, §§ 346, 434, 437
Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 29.09.2010; Aktenzeichen 6 O 1499/09) |
BGH (Aktenzeichen VIII ZR 24/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Kassel vom 29.9.2010 wird zurückgewiesen und die im Berufungsverfahren erweiterte Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Aufgrund einer verbindlichen Bestellung vom ... 6.2007 erwarb der Kläger von der Beklagten einen Pkw der Marke L 1 zu einem Kaufpreis von 58.619,98 EUR. Die in dem für diesen Fahrzeugtyp von der L AG als Herstellerin aufgelegten Prospekt veröffentlichten "Technischen Daten" enthalten u.a. zum Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen mit 6-Gang-Schaltgetriebe und Tiptronic (Angaben in Klammern) folgende Angaben:
"Kraftstoffart Diesel nach EN 590, Kraftstoffverbrauch in l/100 km innerorts 11,4 (11,9) außerorts 6,2 (6,7) kombiniert 8,1 (8,6)".
Außerdem finden sich zum Kraftstoffverbrauch unter Fußnote 8 folgende Erklärungen:
"Die angegebenen Werte wurden nach den vorgeschriebenen Messverfahren (RL 80/1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung) ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein den Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen."
Die Erstzulassung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... erfolgte am 17.7.2007. Nach Übergabe des Fahrzeugs rügte der Kläger gegenüber der Beklagten und der L AG einen angeblich erhöhten Kraftstoffverbrauch. Mit Schreiben vom 30.6.2009 erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch und hat behauptet, bei mehreren Messfahrten sei ein Mehrverbrauch gegenüber den Herstellerangaben von etwa 50 % festgestellt worden. Selbst bei unrealistischer Fahrweise, nämlich einer gleichmäßigen Fahrt bei einem Tempo von 130 km/h mit Tempomat habe sich immer noch ein weiter überhöhter Wert von 10,43 Liter pro 100 km ergeben. Für ihn sei kaufentscheidend gewesen, dass das Fahrzeug entsprechend den Prospekt- und Werbeunterlagen lediglich 8,1l auf 100 Kilometer verbrauche. Das sei ihm auch vom Verkäufer der Beklagten anlässlich der geführten Kaufverhandlungen zugesagt worden, der erklärt habe, das Fahrzeug verbrauche so wenig.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm auf jeden Fall ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises zustehe, der mindestens 5.000 EUR betrage, sofern ein nur geringer Mehrverbrauch festgestellt werden könne.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, das Fahrzeug L 1 zurückzunehmen, Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises abzgl. gezogener Nutzungen i.H.v. 14.934,64 EUR (58.619,98 EUR × 0,67 % = 392,75 EUR × 38.000 km) zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.7.2009,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Kosten eines vertragswidrigen Mehrverbrauchs seit dem Kauf vom ... 6.2007 bis zum Vollzug der Wandlung zu erstatten,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz für gezogene Nutzungen (bis zur Einreichung der Klage) i.H.v. 14.934,64 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.7.2009 zu zahlen,
hilfsweise für den Fall, dass nicht festgestellt werden sollte, das sein Fahrzeug mehr als 10 % Mehrverbrauch habe, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.10.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat einen erheblichen Kraftstoffmehrverbrauch des Fahrzeugs des Klägers bestritten und behauptet, anlässlich der geführten Verkaufsgespräche keine Garantieerklärungen zum Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs im Alltagsbetrieb abgegeben zu haben.
Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des LG im angefochtenen Urteil vom 29.9.2010 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit diesem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen wird, hat das LG die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er dessen Abänderung und Verurteilung der Beklagten entsprechend der von ihm im ersten Rechtszug gestellten Klageanträge zu 1 - 3 begehrt.
Der Kläger ist der Auffassung, das LG sei verfehlt zu einem sog. nonliqued zugunsten der Beklagten einzig und allein aufgrund der "Parteivernahme" des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten gekommen...