Verfahrensgang
AG Böblingen (Urteil vom 29.01.2015; Aktenzeichen 11 C 1242/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 29.01.2015, Az. 11 C 1242/14 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, das mit Schreiben vom 3.6.2014 an die Miteigentümer der WEG … versandte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 7.5.2014 im Beschlusstext zu TOP 1 dahin zu berichtigen, dass der protokollierte Beschlusstext „… hiermit die Folgebestellung und Vertragsverlängerung im Amt des Verwalters zu den bisherigen Bedingungen für weitere drei Jahre, bis zum 31.12.2017” durch den Beschlusstext „… für weitere drei Jahre zur Verwalterin bestellt” ersetzt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte zu 2 ein Sechstel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers, sowie ein Drittel ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt von der die Wohnungseigentümergemeinschaft Stuttgarter Straße 94 und 96 verwaltenden Beklagten zu 1 und von der Beklagten zu 2, welche die Wohnungseigentümerversammlung vom 7.5.2014 leitete, die Berichtigung des von der Beklagten zu 2 zu dieser Versammlung gefassten und von einem weiteren Wohnungseigentümer unterschriebenen Protokolls hinsichtlich des Beschlusstextes zu TOP 1, unter welchem die Verlängerung der Verwalterbestellung behandelt wurde, hinsichtlich des Vorspanns im Protokoll, wonach die Geschäfts- und Protokollordnung per Abstimmung bestätigt worden sei, und hinsichtlich eines angeblich gestellten Antrags seines bevollmächtigten Rechtsanwalts, ihm anstelle der Beklagten zu 2 für die Dauer der Verwalterwahl die Versammlungsleitung zu übertragen. Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Berichtigungsanspruch richte sich gegen die Personen, die mit ihrer Unterschrift für die Richtigkeit der Niederschrift einzustehen hätten, und daher jedenfalls nicht gegen die Beklagte zu 1. Da die Beklagte zu 2 nicht allein passivlegitimiert sei, sei die Klage auch gegen sie unbegründet; es sei von notwendiger Streitgenossenschaft mit der Folge der Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung auszugehen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren gegen beide Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig. Das Landgericht Stuttgart ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG zuständig, es handelt sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG. Auch wenn die Beklagte zu 2 nicht Verwalterin ist, streiten die Parteien doch über die Pflichten des Verwalters, die diesen im Zusammenhang mit der Versammlungsleitung und Protokollführung treffen. Die Beauftragung der Beklagten zu 2 mit der Leitung der Wohnungseigentümerversammlung am 7.5.2014 ändert hieran nichts.
Die Berufung ist auch teilweise begründet.
Die der Berufungsverhandlung zu Grunde zu legenden Tatsachen führen aus Rechtsgründen insoweit zu einer anderen Entscheidung als das Amtsgericht die Klage auf Berichtigung des Beschlusstextes zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 7.5.2014 gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen hat. Insoweit ist die Klage zulässig und begründet.
Dabei kann dahinstehen, ob sich der Protokollberichtigungsanspruch – wie das Amtsgericht meint – gegen alle Personen richtet, die mit ihrer Unterschrift für die Richtigkeit der Niederschrift einzustehen haben und im Nachinein die Berichtigung verweigern (so BayObLG ZMR 2002, 951; Elzer in Jennißen, WEG, § 24, Rn. 140; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43, Rn. 179) oder ob allein der verantwortliche Versammlungsleiter passivlegitimiert ist (so Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 6. Aufl., 8. Teil, Rn. 203). Auch wenn man davon ausgeht, dass eine Protokollberichtigung nur dann wirksam durchgeführt werden kann, wenn sie auch von dem Wohnungseigentümer, der das Protokoll nach Maßgabe des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG unterschrieben hat, mit getragen wird, hätte dies nicht zur Folge, dass die allein gegen den Versammlungsleiter gerichtete Klage abzuweisen wäre. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass die in einem Verfahren verklagten Passivlegitimierten eines Protokollberichtigungsanspruchs notwendige Streitgenossen wären. Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht bei ihnen aus prozessualen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO), denn ein allein gegen die Beklagte zu 2 ergehendes Urteil wirkt gemäß § 48 Abs. 3 WEG auch gegen die übrigen wirksam beigeladenen Wohnungseigentümer und damit auch gegen den nicht verklagten Eigentümer, der...