Nachgehend

OLG Stuttgart (Urteil vom 18.04.1995; Aktenzeichen 6 U 119/94)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 24.500,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 26.11.1993 zu bezahlen.

Mit ihrer weitergehenden Zinsforderung werden die Kläger abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.800,– DM vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 24.500,– DM

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen vom Beklagten die Rückzahlung eines Aufnahmebeitrages in Höhe von 24.500,– DM.

Anfang März 1993 erhielt die Klägerin Ziff. 1 ein Schreiben der … mit folgendem Inhalt (vgl. Anl. K 1 = Bl. 10):

„Herzlichen Glückwunsch!

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Nachdem die Klägerin Ziff. 1 die Antwortkarte zurückgesandt hatte, erhielt sie von der Touristikzentrale in Filderstadt-Bonlanden unter dem 17.03.1993 ein Schreiben folgenden Inhalts (vgl. Anl. K 2 = Bl. 11):

„Sehr geehrte …

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um 19.00 Uhr

einen Termin reservieren lassen.

Bitte halten Sie diesen Termin unbedingt ein, da sie sonst Ihren Gewinn verlieren.

Außerdem halten wir eine weitere Überraschung für Sie bereit …”

Auf der Rückseite findet sich noch folgender Vermerk:

„Sollten Sie verliebt, verlobt, verheiratet sein, ist die Anwesenheit Ihres Partners unbedingt erforderlich” …

Da die Klägerin den Termin vom 19.03.1993 nicht wahrnehmen konnte, den Gewinn aber auch nicht verfallen lassen wollte, setzte sie sich telefonisch mit der Touristikzentrale in Verbindung und vereinbarte einen neuen Termin für den 24.03.1993.

Bei dieser Veranstaltung vom 24.03.1993, an der beide Kläger teilnahmen, unterzeichneten sie einen Aufnahmevertrag (vgl. Anl. K 3 = Bl. 12), demzufolge sie Mitglieder des Beklagten wurden, der ihnen u.a. versprach, bis zum Jahre 2042 jeweils in der Hauptsaison ein Ferienwohnrecht von zwei Wochen pro Jahr zur Verfügung zu stellen. Der Aufnahmebeitrag betrug 24.500,– DM; er wurde von den Klägern geleistet (vgl. Bl. 6). Außerdem hatten die Kläger den in der Vereinssatzung festgesetzten Jahresbeitrag von – damals – 360,– DM zu bezahlen. Wegen des weiteren Inhalts des Aufnahmevertrages sowie wegen des Inhalts der Vereinssatzung des Beklagten wird auf die Anlagen K 3 = Bl. 12 d.A. und B 1 verwiesen. Am 24.03.1993 unterzeichneten die Kläger ferner noch zwei vom Beklagten vorformulierte Erklärungen (vgl. Anl. K 4 = Bl. 13 und Anl. K 5 = Bl. 14).

Nachdem die Kläger die Zahlung über insgesamt 24.500,– DM geleistet hatten, erhielten sie vom Beklagten im April 1993 ein Urlaubszertifikat (vgl. Anl. B 7, B 8/1 und B 8/2).

Da bereits beim Verkauf bzw. Tausch des Ferienwohnrechts der Kläger für das Jahr 1993 Schwierigkeiten auftraten (vgl. Bl. 6/8), widerriefen die Kläger mit Anwaltschreiben vom 28.07.1993 sämtliche mit dem Beklagten abgeschlossenen Vereinbarungen unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz. Desweiteren erklärten sie die Anfechtung sämtlicher Verträge aus jedwedem Rechtsgrund und forderten u.a. die Rückzahlung des Aufnahmebeitrages (vgl. Anl. K 10 = Bl. 19). Dem erwähnten Widerrufs- bzw. Anfechtungsschreiben des Bevollmächtigten der Kläger vom 28.07.1993 war keine schriftliche Vollmacht der Kläger beigefügt, was der Beklagte rügte. Die schriftliche Vollmacht wurde am 02.08.1993 nachgereicht (vgl. Bl. 47).

Mit Schreiben vom 27.08.1993 teilte der Beklagte den Klägern mit, daß eine Rückabwicklung des Vertrages nicht in Betracht gezogen werde (vgl. Anl. B 6).

Die Kläger sind der Ansicht, sie seien zum Widerruf ihrer am 24.03.1993 abgegebenen Willenserklärungen berechtigt gewesen, weil sie hierzu anläßlich einer vom Beklagten durchgeführten Freizeitveranstaltung bestimmt und über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nicht belehrt worden seien. Wegen der nä...

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