Tenor
I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.880,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.554,00 EUR vom 31.08.2008 bis 11.08.2009 und aus 5.880,00 EUR seit 12.08.2009 zu bezahlen.
II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger eine vierteljährliche Rente, beginnend ab 01.09.2009, spätestens bis zum 31.8.2033, in Höhe von jeweils 480,00 EUR zu bezahlen.
III. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld (über dem bereits bezahlten Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR) in Höhe von weiteren 5.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.08.2009 zu bezahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 07.01.2008 in F. auf der S.straße zu bezahlen.
V. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 750,30 EUR zu bezahlen.
VI. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 62 %, die Beklagten gesamtschuldnerisch 38 %.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
VIII. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 66.440,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des Klägers gegen die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Am 07.01.2008 gegen 17.40 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Fahrrad die S.straße in F.. Von der S.straße her kommend fuhr die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw …, amtl. Kennzeichen …, in die S.straße ein und übersah dabei den Kläger, so dass es zum Zusammenstoß kam.
Die volle Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach ist unstreitig.
Der Kläger wurde hierbei verletzt; er erlitt eine distale Radiustrümmerfraktur an der linken Hand, eine nicht dislozierte Daumengrundgliedfraktur links und eine Ellenbogenprellung links.
Die Radiusfraktur wurde am 09.01.2008 im Krankenhaus B. operativ versorgt, ein weiterer operativer Eingriff erfolgte am 11.01.2008 wegen einer abgerissenen Redon-Drainage. Anschließend musste der Kläger eine dorsale Unterarmgipsschiene links mit Daumeneinschluss tragen. Die stationäre Behandlung war am 17.01.2008 abgeschlossen. Seit 21.01.2008 befindet sich der Kläger bei Dr. N. in F. in weiterer ärztlicher Behandlung. Am 24.01.2008 wurden die Wundfäden entfernt. Der Kläger hat immer noch Probleme mit der Benutzung seiner linken Hand.
Der Kläger trägt vor, dass er immer noch Problome mit der Benutzung seiner linken Hand habe; er wohne in einem Einfamilienhaus mit Garten (Gesamtfläche 770 m², Gartenfläche 500 m²), die Wohnfläche betrage 150 m². Er könne so gut wie keine Hausarbeit mehr machen, selbst beim Anziehen habe er noch Probleme. In seinem Garten befänden sich Obstbäume, eine Eiche und ein Walnussbaum, deren Rückschnitt er selbst nicht mehr durchführen könne. Dies gelte auch für die 25 m lange Haselnusshecke, auch das Umgraben des Gemüsegartens sei nicht möglich. Die Pflege der Blumenrabatte und des Steingartens mit einer Fläche von ca. 30 m² sowie das Rasenmähen seien nur unter Schmerzen und doppeltem Zeitaufwand möglich. Im Winter könne der Kläger das Schneeräumen nicht mehr selbst durchführen. Außerdem habe er bis zum Unfall sämtliche Renovierungsarbeiten an dem Haus selber durchgeführt. Außerdem könne er kein eigenes Holz für den Kachelofen mehr bereiten. Auch sei Fahrradfahren nur noch über Kurzstrecken möglich.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagtenseite über das bisher gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR zu einer weiteren Schmerzensgeldzahlung in Höhe von mindestens 15.000,00 EUR verpflichtet sei. Außerdem sei von einer Minderung der Haushaltsführungstätigkeit auszugehen, bis 31.07.2009 bestehe insoweit ein Anspruch in Höhe von 17.640,00 EUR. Hinzukomme eine ab 01.09.2009 zu berechnende vierteljährliche Vorauszahlung auf den Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.440,00 EUR.
Der Kläger beantragt daher:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 17.640,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.554,00 EUR vom 18.08.2008 bis Rechtshängigkeit dieses Antrags und aus der Klagesumme (17.640,00 EUR) ab Rechtshängigkeit dieses Antrags sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 861,68 EUR zu bezahlen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine vierteljährliche Rente, beginnend ab 01.09.2009, in Höhe von jeweils 1.440,00 EUR zu bezahlen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine angemessene Entschädigung in Geld, nicht jedoch unter 15.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieses Antrags zu bezahlen.
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