Tenor
2.180,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.240,00 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2009 zu bezahlen.
2.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 661,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2009 freizustellen.
4.
5.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
6.
7.
Von den Kosten des Rechtsstreits bezahlen der Kläger 78% und die Beklagte 22%.
8.
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Streitwert: 9.970,00 EUR.
Tatbestand
Der 1932 geborene Kläger erlitt am 08.02.2008 einen schweren Verkehrsunfall, den der Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldete. Bei dem Unfall erlitt der Kläger eine zweitgradige offene bimaleoläre obere Sprunggelenksluxationsfraktur im rechten Bein. Er wurde sofort in die Universitätsklinik Ulm verbracht, konnte wegen der starken Schwellung aber erst am 13.02.2008 operiert werden. Mit der Klage macht der Kläger seinen restlichen Haushaltsführungsschaden bis 31.12.2008 geltend. Er bewohnt mit seiner Ehefrau eine 3-Zimmerwohnung mit der Größe von 89,25 qm. Die Wohnung befindet sich im 7. OG. Die Beklagte hat bislang auf die Aufforderung des Klägers vom 10.12.2008, den Haushaltsführungsschaden in Höhe von 14.970,00 EUR bis 31.12.2008 auszugleichen, 5.000,00 EUR, bezahlt.
Der Kläger trägt vor,
dass der Haushalt zu 80% von ihm versorgt werde. Seine ebenfalls 1932 geborene Ehefrau sei zwar nicht berufstätig, aber in erheblichem Maße in der Mobilität eingeschränkt. Sie können allenfalls 20% der Haushaltstätigkeiten durchführen. Die wöchentliche Arbeitszeit für einen 2-Personenhaushalt betrage 65 Stunden. Auf den Kläger entfielen somit bei 80% insgesamt 52 Wochenstunden. Bis 24.05.2008 sei er zu 100% an der Haushaltsführungstätigkeit gehindert gewesen. Vom 24.05. bis 30.06.2008 sei von einer 60%igen Minderung der Erwerbstätigkeit auszugehen, da er immerhin kleinere Haushaltstätigkeiten ausführen und Kurzstrecken mit dem Pkw habe fahren können. Bis 31.12.2008 sei von einer 40%igen Minderung der Erwerbstätigkeit auszugehen. Deshalb ergebe bei dies bei einer Stundenvergütung von 10,00 EUR netto insgesamt eine Gesamtforderung in Höhe von 14.970,00 EUR abzüglich bezahlter 5.000,00 EUR.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum vom 08.02.2008 bis 31.12.2008 über die bisher bezahlten 5.000,00 EUR hinaus einen weiteren Betrag von 9.970,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2009 zu bezahlen.
2.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 775,64 EUR freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2009.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Die Beklagte trägt vor,
die für den 2-Personenhaushalt angesetzte Stundenzahl von 52 Stunden sei bei weitem übersetzt. Es werde bestritten, dass der Kläger vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis überhaupt 52 Stunden Haushaltsarbeit pro Woche verrichtet habe. Allenfalls sei ein Stundensatz in Höhe von 8,00 EUR ersatzfähig. Nach dem 23.05.2008 komme nur noch eine Beeinträchtigung der Haushaltstätigkeit von 18%, d.h. unter 20% in Betracht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie kompensiert werde. Die Behinderung sei wirtschaftlich nicht mehr messbar und entfalle. Deshalb sei für den Zeitraum nach dem 23.05.2008 kein Haushaltsführungsschaden mehr entstanden. Es werde bestritten, dass beim Kläger ab dem 01.07.2008 überhaupt noch schmerzhafte Bewegungseinschränkungen und damit überhaupt noch eine irgendwie geartete Einschränkung in der Haushaltsführung vorgelegen habe. Die bezahlten 5.000,00 EUR seien bei weitem ausreichend.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.01.2010 durch Vernehmung der Zeugin Gisela W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 41 ff d.A. verwiesen.
Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28.01.2010 (Bl. 45 ff d.A.) hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Orthopäden und Unfallchirurgen Oberarzt Dr. K.. Wegen des Inhalts des Gutachtens vom 24.06.2010 wird auf Bl. 55 ff d.A. verwiesen.
Mit Beschluss vom 27.08.2010 hat das Gericht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg.
Dem Kläger steht dem Grunde nach gemäß § 843 Abs. 1 1. Alternative und 2. Alternative BGB Schadensersatz wegen der Haushaltstätigkeit als Beitrag zum Familienunterhalt sowie zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse zu. Allerdings kann er nur noch 2.240,00 EUR von der...